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  • ab 29.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 Nds. ERVVO-Justiz - Art und Weise der Einreichung von elektronischen Dokumenten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Elektronische Dokumente sind an die elektronische Poststelle der Gerichte in Niedersachsen (elektronische Poststelle) zu übermitteln. 2Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) 1Ist für ein Dokument die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben, so ist, wenn nicht ein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs vorliegt, das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht oder durch eine andere von dem Justizministerium mit der automatisierten Überprüfung beauftragten Stelle prüfbar sein. 3Die Prüfbarkeit ist gegeben, wenn die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bekannt gegebenen Voraussetzungen vorliegen. 4Neben der qualifizierten elektronischen Signatur kann das Justizministerium im Anwendungsbereich des § 55a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. 5Das Verfahren nach Satz 4 wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bekannt gegeben.

(3) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

  1. 1.

    American Standard Code for Information Interchange (ASCII)

    1. a)

      als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

    2. b)

      bei den Insolvenzgerichten auch als Text im American National Standards Institute Format (Windows-ANSI-Format),

  2. 2.

    Unicode,

  3. 3.

    Microsoft Rich Text Format (RTF),

  4. 4.

    Adobe Portable Document Format (PDF),

  5. 5.

    Extensible Markup Language (XML),

  6. 6.

    Taged Image File Format (TIFF),

  7. 7.

    Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie zum Beispiel Makros, verwendet werden,

  8. 8.

    Microsoft Excel, nicht jedoch bei den Registergerichten.

2Einzelheiten, insbesondere die bearbeitbaren Versionen, werden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegeben.

(4) 1Elektronische Dokumente, die eines der in Absatz 3 genannten Formate in der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bekannt gegebenen Version aufweisen, können auch in komprimierter Form im ZIP-Datenformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(5) Wenn strukturierte Daten im XML-Datenformat übermittelt werden, sollen sie im Unicode-Zeichensatz 8-bit-Unicode-Transformation (UFT8) codiert werden.

(6) Das elektronische Dokument darf Schadsoftware nicht enthalten.

(7) Entspricht ein übermitteltes elektronisches Dokument nicht den in Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 6 genannten Anforderungen, so ist der Absenderin oder dem Absender mit Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen, dass das elektronische Dokument von dem Gericht nicht bearbeitet werden kann.