§ 5 Nds. ERVVO-Justiz - Führung des Vereinsregisters als automatisierte Datei
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ERVVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
Das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.