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§ 5 Nds. ERVVO-Justiz - Führung des Vereinsregisters als automatisierte Datei

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

Das Vereinsregister, einschließlich der zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisse, wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.