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  • ab 29.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 4 Nds. ERVVO-Justiz - Ersatzeinreichung und Ersatzregister

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
Amtliche Abkürzung
Nds. ERVVO-Justiz
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle aus Gründen, die die Nutzerin oder der Nutzer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, so kann das elektronische Dokument auf einem geeigneten Datenträger (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) bei dem Gericht eingereicht werden. 2Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist darzulegen.

(2) Sind Dokumentenanzahl oder Volumengrenzen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) überschritten, so kann das elektronische Dokument nach Absatz 1 Satz 1 eingereicht werden.

(3) 1Die Voraussetzungen für die Bearbeitung des elektronischen Dokuments nach § 2 Abs. 2, 3 und 6 und § 3 Abs. 1 sind auch in den Fällen der Ersatzeinreichung nach den Absätzen 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den Vorgang der elektronischen Übermittlung betreffen. 2§ 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.

(4) Zuständige Stelle im Sinne des § 54 der Handelsregisterverordnung zur Anordnung der Einrichtung eines Ersatzregisters ist die Leitung des Gerichts.