§ 3 Nds. ERVVO-Justiz - Bekanntgabe der Voraussetzungen für die Bearbeitung eines elektronischen Dokuments
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz (Nds. ERVVO-Justiz)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. ERVVO-Justiz
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) 1Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de bekannt, unter welchen Voraussetzungen ein elektronisches Dokument bearbeitet wird. 2Die Bekanntgabe betrifft:
- 1.
das Verfahren, das zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 2.
die Voraussetzungen für die Prüfbarkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur und des ihr zugrunde liegenden Zertifikats durch das Gericht oder eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle,
- 3.
die Versionen der in § 2 Abs. 3 genannten Formate sowie die bei dem XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
- 4.
das Verfahren, das nach § 2 Abs. 2 Satz 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur zugelassen ist, und
- 5.
die für die Ersatzeinreichung (§ 4 Abs. 1) geeigneten Datenträger.
(2) Das Justizministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle gibt auf der Internetseite www.justizportal.niedersachsen.de außerdem bekannt:
- 1.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des Gerichts und die dortige Weiterverarbeitung zu gewährleisten, und
- 2.
die technischen Grenzen der Übermittlung in Bezug auf Anzahl von Dokumenten und Volumen.