JVEVerpflWAV,NI - Justizvollzugseinrichtungen-Verpflegungswirtschaft-Allgemeine Verfügung

Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

AV d. MJ v. 6.10.2020 (4540 - 304.17)

Vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)

VORIS 34407

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeine Regelungen1
Verpflegungsarten2
Speiseplan3
Qualitätssicherung4
Hygiene5
Aufgaben des Küchenpersonals6
Wareneinsatz7
Prüfung der Küche8
Abgabe der Verpflegung an Dritte9
Verpflegungsrechnung10
Besonderheiten ÖPP JVA Bremervörde11
Inkrafttreten11(1)

Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.

Abschnitt 1 JVEVerpflWAV - Allgemeine Regelungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

1.1 Verpflegung der Gefangenen

Die Verpflegung der Gefangenen ist nach den Grundsätzen einer vollwertigen, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung unter Beachtung der Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) zusammenzustellen. Der Energiegehalt der Tagesverpflegung soll im Durchschnitt der Woche den Wert von 10.500 Kilojoule / 2.500 Kilokalorien nicht übersteigen. Dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils aktuellen Nährwerttabelle der DGE zu überwachen. Gefangene, Sicherungsverwahrte, Abschiebungsgefangene sowie Arrestantinnen und Arrestanten werden grundsätzlich auf Kosten des Anstaltsbudgets verpflegt und in dieser Richtlinie als Gefangene bezeichnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)

Abschnitt 2 JVEVerpflWAV - Verpflegungsarten

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

2.1 Gemeinschaftsverpflegung

Die Gemeinschaftsverpflegung auch Anstaltsverpflegung genannt, wird in der Regel in drei Mahlzeiten an die Gefangenen ausgegeben. Das Frühstück und das Abendessen umfassen überwiegend Kaltverpflegung (Brot, Wurst Käse etc.). Das Mittagessen wird in der Regel als Warmverpflegung, soweit möglich mit Haupt- und Nachspeise gereicht. Dabei können die Gefangenen i.d.R. zwischen Normalkost und Ovo-Lacto-Vegetarisch wählen. Über die Ovo-Lacto-vegetarische Kostform hinaus ist die Justizvollzugseinrichtung nicht verpflichtet weitere Kostarten anzubieten.

2.2 Selbstverpflegung

Gefangene und Sicherungsverwahrte können auf Antrag aus der Gemeinschaftsverpflegung herausgenommen werden. Sie haben sich in der Folge auf eigene Kosten selbst zu verpflegen und keinen Anspruch mehr auf Gemeinschaftsverpflegung.

2.3 Religiöse Kost

Religiösen Speisegeboten ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen Rechnung zu tragen. Die Gefangenen können auf die Selbstverpflegung verwiesen werden.

2.4 Abwesenheitsverpflegung

Gefangene, die sich auf Transport befinden, einen Gerichtstermin wahrnehmen oder einer Außenbeschäftigung nachkommen, erhalten eine Abwesenheitsverpflegung. Bei der Zusammensetzung der Verpflegung sind die Dauer der Abwesenheit und eine ausreichende Versorgung mit Getränken zu berücksichtigen.

2.5 Zwischenmahlzeiten

Gefangene, die arbeiten, an einer schulischen oder beruflichen Maßnahme teilnehmen oder denen Selbstbeschäftigung gestattet ist, erhalten in Anlehnung an die Empfehlungen der DGE an jedem Arbeitstag eine Zwischenmahlzeit. Der zusätzliche Kalorienbedarf kann auch im Rahmen der Ausgabe der Frühstücks- oder Abendverpflegung berücksichtigt werden.

2.6 Verpflegung von jugendlichen Gefangenen

Der Kalorienbedarf bei Jugendlichen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren liegt bei ca. 3.100 Kilokalorien pro Tag. Die Mahlzeiten sind auf den erhöhten Kalorienbedarf entsprechend den Empfehlungen der DGE für eine ausgewogene und gesunde Ernährung für Menschen im Wachstum auszurichten.

2.7 Verpflegung von Schwangeren

In der Regel ist der Kalorienmehrbedarf in der Schwangerschaft zu vernachlässigen. Gemäß Empfehlungen der DGE können aber ab dem 4. Schwangerschaftsmonat zusätzlich 250 Kilokalorien pro Tag und im letzten Drittel der Schwangerschaft zusätzliche 500 Kilokalorien pro Tag benötigt werden Das Erfordernis wird vom ärztlichen Dienst festgestellt.

2.8 Krankenkostformen

Der ärztliche Dienst kann bei erkrankten Gefangenen eine Sonderkost verordnen. Die Zusammensetzung der Sonderkost ist zeitlich zu begrenzen, in der Verordnung nach Art um Umfang festzulegen und nach den medizinischen Erfordernissen zu verändern.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)

Abschnitt 3 JVEVerpflWAV - Speiseplan

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

Der Speiseplan für eine Kalenderwoche wird mit Hilfe des Programms Food-Control-Management-Systems (FCMS) mindestens eine Woche im Voraus erstellt und ist den Gefangenen in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. In dem Speiseplan müssen keine kennzeichnungspflichtigen Allergene ausgewiesen werden. Es ist ausreichend, dass den Gefangenen auf Nachfrage die Inhaltsstoffe genannt werden oder Einblick in die schriftliche Dokumentation der Allergene gewährt wird. Der Speiseplan wird durch den ärztlichen Dienst überprüft und von der Anstaltsleitung genehmigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)

Abschnitt 4 JVEVerpflWAV - Qualitätssicherung

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Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

4.1 Kostprobe

Die Anstaltsleitung überwacht durch ein Qualitätsmanagement die Art und Güte der ausgegebenen Mahlzeiten. Dies kann insbesondere durch tägliche Kostproben von maximal drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder durch strukturierte Befragungen der Gefangenen erfolgen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verpflegung schmackhaft, nahrhaft, sättigend und abwechslungsreich gestaltet wird. Die Qualität und Quantität des Essens soll einen hohen Zufriedenheitsgrad bei den Gefangenen erreichen. Die Speisen sind optisch ansprechend zu servieren.

4.2 Rückstellprobe

Von jeder Mahlzeit ist eine Probe für Untersuchungszwecke zu entnehmen, mit Inhalt und Datum zu kennzeichnen und tiefgekühlt mindestens 7 Tage vom Zeitpunkt der Abgabe an die Gefangenen aufzubewahren. Das Verfahren ist zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)