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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 JVEVerpflWAV - Qualitätssicherung

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

4.1 Kostprobe

Die Anstaltsleitung überwacht durch ein Qualitätsmanagement die Art und Güte der ausgegebenen Mahlzeiten. Dies kann insbesondere durch tägliche Kostproben von maximal drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern oder durch strukturierte Befragungen der Gefangenen erfolgen. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verpflegung schmackhaft, nahrhaft, sättigend und abwechslungsreich gestaltet wird. Die Qualität und Quantität des Essens soll einen hohen Zufriedenheitsgrad bei den Gefangenen erreichen. Die Speisen sind optisch ansprechend zu servieren.

4.2 Rückstellprobe

Von jeder Mahlzeit ist eine Probe für Untersuchungszwecke zu entnehmen, mit Inhalt und Datum zu kennzeichnen und tiefgekühlt mindestens 7 Tage vom Zeitpunkt der Abgabe an die Gefangenen aufzubewahren. Das Verfahren ist zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)