Abschnitt 5 JVEVerpflWAV - Hygiene
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
Die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen - Infektionsschutzgesetz - in der jeweils gültigen Fassung sind bei allen in der Küche tätigen Bediensteten und Gefangenen zu beachten. Die gesundheitliche Eignung der Gefangenen ist vom ärztlichen Dienst festzustellen, zu überwachen und in den Gesundheitsakten zu dokumentieren. Alle in der Küche tätigen Bediensteten und Gefangenen haben vorschriftsmäßige Schutz- und Arbeitskleidung zu tragen.
Die Gefangenen, die offene Speisen an Mitgefangene ausgeben, müssen hierfür gesundheitlich geeignet sein und geeignete Schutz- und Arbeitskleidung tragen. Die gesundheitliche Eignung wird durch den ärztlichen Dienst festgestellt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)