Abschnitt 6 JVEVerpflWAV - Aufgaben des Küchenpersonals
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
6.1 Bestellung
Die Anstaltsleitung bestellt für jede eigenwirtschaftlich geführte Anstaltsküche eine ausgebildete Köchin Küchenmeisterin oder einen ausgebildeten Koch / Küchenmeister zur Leitung der Küche. Im Ausnahmefall können auch andere geeignete Bedienstete zur Küchenleiterin bzw. zum Küchenleiter bestellt werden. Auf eine entsprechende Nachqualifizierung der Küchenleitung soll hingewirkt werden. Eine Stellvertretung der Küchenleitung soll ebenfalls bestellt werden.
6.2 Küchenleitung
Die Küchenleitung stellt sicher, dass die Gefangenen nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungslehre vollwertig verpflegt werden. Sie ist dabei insbesondere verantwortlich für:
den ordnungsgemäßen Betrieb der Küche
die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zur Hygiene
die Lebensmittelqualität
die Speiseplanung und Zubereitung
die Beschaffung / Bestellung der Lebensmittel sowie deren Lagerung
die rechtzeitige Verarbeitung der Lebensmittel zur Vermeidung des Verderbens
den Einsatz der Gefangenen im Kochprozess und deren Weiterqualifizierung
die Organisation der Küchenabläufe
die Instandhaltung und Pflege der in Kochprozess eingesetzten Geräte sowie Lagerräume
die sichere Aufbewahrung und Nachweisführung von gefährlichen Gegenständen in der Küche
Der Küchenleitung ist Gelegenheit zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen einzuräumen.
6.3 Küchenbedienstete
In der Küche neben der Küchenleitung eingesetzte Bedienstete sollten über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Sie unterstützen die Küchenleitungen in ihren Aufgaben.
6.4 Küchengefangene
Gefangene, die in der Küche eingesetzt werden, müssen über die Eignung nach Ziffer 5 verfügen. Sie sind nach Möglichkeit in den Kochprozess einzubinden und entsprechend zu qualifizieren.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)