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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 JVEVerpflWAV - Allgemeine Regelungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
JVEVerpflWAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34407

1.1 Verpflegung der Gefangenen

Die Verpflegung der Gefangenen ist nach den Grundsätzen einer vollwertigen, ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung unter Beachtung der Erkenntnisse der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) zusammenzustellen. Der Energiegehalt der Tagesverpflegung soll im Durchschnitt der Woche den Wert von 10.500 Kilojoule / 2.500 Kilokalorien nicht übersteigen. Dies ist durch Nährwertberechnungen nach der jeweils aktuellen Nährwerttabelle der DGE zu überwachen. Gefangene, Sicherungsverwahrte, Abschiebungsgefangene sowie Arrestantinnen und Arrestanten werden grundsätzlich auf Kosten des Anstaltsbudgets verpflegt und in dieser Richtlinie als Gefangene bezeichnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)