Abschnitt 3 JVEVerpflWAV - Speiseplan
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Verpflegungswirtschaft in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- JVEVerpflWAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34407
Der Speiseplan für eine Kalenderwoche wird mit Hilfe des Programms Food-Control-Management-Systems (FCMS) mindestens eine Woche im Voraus erstellt und ist den Gefangenen in geeigneter Form zur Kenntnis zu geben. In dem Speiseplan müssen keine kennzeichnungspflichtigen Allergene ausgewiesen werden. Es ist ausreichend, dass den Gefangenen auf Nachfrage die Inhaltsstoffe genannt werden oder Einblick in die schriftliche Dokumentation der Allergene gewährt wird. Der Speiseplan wird durch den ärztlichen Dienst überprüft und von der Anstaltsleitung genehmigt.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 11 der Verwaltungsvorschrift vom 6. Oktober 2020 (Nds. Rpfl. S. 375)