PsychPbUFördErl,NI - Psychosoziale Prozessbegleitung-Umsetzungsfördererlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Erl. d. MJ v. 7.10.2021 - 4131-403.115 (SH 3) -

Vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)

- VORIS 33200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Antrag auf Förderung der psychosozialen Prozessbegleitung in NiedersachsenAnlage 1
Finanzierungsplan für die Umsetzung der psychosozialen ProzessbegleitungAnlage 2
Anlage zum Finanzierungsplan für die Umsetzung der psychosozialen ProzessbegleitungAnlage 3

Abschnitt 1 PsychPbUFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung. Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)

Abschnitt 2 PsychPbUFördErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Gefördert werden die zuwendungsfähigen Brutto-Personalausgaben für die im Projekt zur Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO eingesetzten Fachkräfte.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)

Abschnitt 3 PsychPbUFördErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ein kostenloses Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO einrichten oder bereits vorhalten und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)

Abschnitt 4 PsychPbUFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt:

4.1
Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen, verfügen über eine Qualifikation gemäß § 3 PsychPbG sowie § 1 Nds. AG PsychPbG.

4.2
Strukturelle Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger erfüllt die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 3 Abs. 5 NPsychPbVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)