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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 PsychPbUFördErl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung nachzuweisen, dass er die nachfolgend dargestellten Voraussetzungen erfüllt:

4.1
Qualifikation der in der psychosozialen Prozessbegleitung tätigen Personen

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die psychosoziale Prozessbegleitung durchführen, verfügen über eine Qualifikation gemäß § 3 PsychPbG sowie § 1 Nds. AG PsychPbG.

4.2
Strukturelle Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger erfüllt die strukturellen Anforderungen zur Durchführung der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 3 Abs. 5 NPsychPbVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)