Abschnitt 5 PsychPbUFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychPbUFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Der Zuwendungsempfänger erhält einen Zuschuss bis zur Höhe von 80 % der als zuwendungsfähig anerkannten Personalausgaben pro eingesetzter Fachkraft
bei einem Personaleinsatz von bis zu 0,5 Arbeitskraftanteilen (AKA) in Höhe von höchstens 6 000 EUR sowie
bei einem Personaleinsatz von mehr als 0,5 AKA in Höhe von höchstens 12 000 EUR.
5.3 Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Personalausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabes für ein sparsames, wirtschaftliches und zweckmäßiges Erreichen des Zuwendungszwecks unmittelbar entstehen.
5.4 Der im Zuwendungsbescheid festzulegende Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Kalenderjahr.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)