Abschnitt 1 PsychPbUFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- PsychPbUFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 33200
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Umsetzung eines landesweiten Angebots der psychosozialen Prozessbegleitung. Ziel ist die Aufrechterhaltung und der Ausbau eines flächendeckenden Netzwerks an Opferhilfeeinrichtungen in Niedersachsen, die ein kostenfreies Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung nach Maßgabe des Nds. AG PsychPbG sowie der NPsychPbVO vorhalten.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)