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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 PsychPbUFördErl - Finanzierungsplan für die Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

Träger:

Ort:

Förderungszeitraum:

Nr.ZweckbestimmungEinzelbetragGesamtbetrag
Einnahmen:
1.Zuschuss des Landes
2.Eigenanteil des Trägers (z. B. gerichtliche Vergütung)
3.Zuschuss
a) der Stadt
b) des Landkreises
4.Weitere Zuwendungsgeber
a)
b)
Einnahmen insgesamt:
Ausgaben:
1.Vergütung für die in die Förderung einbezogenen Beschäftigten unter Angabe evtl. Einmal- und Jahressonderzahlungen
Ausgaben insgesamt:

Der Zuwendungsempfänger erklärt, dass

  1. a)

    er allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG)

    berechtigtnicht berechtigt

    ist und dies bei den zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt hat (die nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben),

  2. b)

    alle Angaben richtig und vollständig sind, und er jede Änderung der für die Förderung maßgebenden Verhältnisse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteilen wird,

  3. c)

    er mit dem Projekt noch nicht begonnen hat.

Anlagen (unbedingt vollständig beifügen):

Erläuterung der Einnahmen und Ausgaben,
Stellenplan (für jede in die Förderung einbezogene Beschäftigte und jeden in die Förderung einbezogenen Beschäftigten mit einer monatlichen Aufstellung der Vergütungsberechnung unter Angabe evtl. Einmal- und Jahressonderzahlungen),
Nachweis der Vertretungsberechtigung (Bevollmächtigung) der zeichnungsbefugten Person durch Vollmacht oder Handelsregisterauszug.
_____________________________________________
Ort, DatumUnterschrift und Name
in Blockschrift der zeichnungsbefugten Person, Stempel

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)