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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 PsychPbUFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Umsetzung der psychosozialen Prozessbegleitung in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
PsychPbUFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33200

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung aufmerksam zu machen.

6.2 Der Zuwendungsempfänger fertigt eine Statistik gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 NPsychPbVO und übermittelt diese zum 15. Januar des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

6.3 Der Zuwendungsempfänger fertigt einen Sachbericht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 NPsychPbVO und übermittelt diesen zum 31. Mai des Folgejahres an die Bewilligungsbehörde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des Erl. vom 7. Oktober 2021 (Nds. MBl. S. 1608)