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  • ab 01.10.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist.

Sowohl für die Vorbereitung als auch für die Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen.

Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen und fördert auch auf diese Weise deren Motivation. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)