AbSHARdErl,NI - Allgemein bildende Schulen-Hausaufgabenrunderlass

Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 12.9.2019 - 36-82 100 - VORIS 22410 -

Vom 12. September 2019 (SVBl. S. 500)

Geändert durch RdErl. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)

Abschnitt 1 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Hausaufgaben ergänzen den Unterricht und unterstützen den Lernprozess der Schülerinnen und Schüler. Je nach Schulform, Schulbereich, Fach und Unterrichtskonzeption kann die Hausaufgabenstellung insbesondere auf

  • die Übung, Anwendung und Sicherung im Unterricht erworbener Kenntnisse, Fertigkeiten und fachspezifischer Techniken,

  • die Vorbereitung bestimmter Unterrichtsschritte und -abschnitte oder

  • die Förderung der selbstständigen Auseinandersetzung mit Unterrichtsgegenständen und frei gewählten Themen

ausgerichtet sein.

Die Gesamtkonferenz entscheidet über Grundsätze für Hausaufgaben (Art und Umfang) sowie deren Koordinierung (§ 34 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b NSchG).

Die Verpflichtung der Lehrkräfte, Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern (§ 96 Abs. 4 Satz 1 NSchG), schließt auch die Erörterung der Hausaufgabenpraxis ein.

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)

Abschnitt 2 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Hausaufgaben müssen aus dem Unterricht erwachsen und in den Unterricht eingebunden sein. Es dürfen nur solche Hausaufgaben gestellt werden, deren selbstständige Erledigung den Schülerinnen und Schülern möglich ist.

Sowohl für die Vorbereitung als auch für die Besprechung von Hausaufgaben ist eine angemessene Zeit im Unterricht vorzusehen.

Die Schule würdigt die bei den Hausaufgaben gezeigten Leistungen der Schülerinnen und Schüler angemessen und fördert auch auf diese Weise deren Motivation. Hausaufgaben dürfen jedoch nicht mit Noten bewertet werden.

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)

Abschnitt 3 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Durch Absprachen der Lehrkräfte untereinander sowie eine differenzierte Aufgabenstellung sind der Belastbarkeit und dem Alter der Schülerinnen und Schüler Rechnung zu tragen. Für die Koordinierung ist die Klassenkonferenz zuständig (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 NSchG).

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)

Abschnitt 4 AbSHARdErl

Bibliographie

Titel
Hausaufgaben an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
AbSHARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Richtwerte für den maximalen Zeitaufwand zur Erstellung von Hausaufgaben außerhalb der Schule sind

im Primarbereich30 Minuten,
im Sekundarbereich I1 Stunde,
im Sekundarbereich II2 Stunden.

An Schultagen mit Nachmittagsunterricht sind abweichend hiervon Hausaufgaben für den folgenden Tag grundsätzlich in geringerem Umfang zu stellen.

An Ganztagsschulen und in Ganztagsschulzügen ist an den Tagen mit Ganztagsangebot die Zeit für die Anfertigung der Hausaufgaben durch die Schülerinnen und Schüler in den Tagesablauf zu integrieren.

Außer Kraft am 1. Oktober 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 16. Mai 2024 (SVBl. S. 383)