§ 1 TbVO - Ausstellen der Todesbescheinigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Amtliche Abkürzung
- TbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) Für die Todesbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2) 1Blatt 1 der Todesbescheinigung ist für die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes, Blatt 2 für die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen, Blatt 3 für das Standesamt und Blatt 4 für Zwecke der zweiten Leichenschau nach § 12 BestattG bestimmt. 2Blatt 5 verbleibt bei der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat.