TbVO,NI - Todesbescheinigungsverordnung

Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Vom 5. Juni 2009 (Nds. GVBl. S. 230 - VORIS 21068 -)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2019 (Nds. GVBl. S. 208, 270)

Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381) wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Ausstellen der Todesbescheinigung1
Übermittlung und Bearbeitung2
Verfahren in Sonderfällen3
Einsichtnahme und Auswertung4
Aufbewahrung5
Übergangsvorschrift6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten7
Todesbescheinigung
(zu § 1 Abs. 1)
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 4)Anlage 3

§ 1 TbVO - Ausstellen der Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) Für die Todesbescheinigung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2) 1Blatt 1 der Todesbescheinigung ist für die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes, Blatt 2 für die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen, Blatt 3 für das Standesamt und Blatt 4 für Zwecke der zweiten Leichenschau nach § 12 BestattG bestimmt. 2Blatt 5 verbleibt bei der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat.

§ 2 TbVO - Übermittlung und Bearbeitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Nach dem Ausfüllen des Vordrucks verschließt die ausstellende Person die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung in einen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2, in den Blatt 1 so einzulegen ist, dass der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen Umschlagfenster sichtbar ist. 2Die ausstellende Person händigt den verschlossenen Umschlag zusammen mit Blatt 3 derjenigen Person aus, die für die nach dem Personenstandsrecht erforderliche Anzeige sorgt, oder derjenigen Person, die für die Bestattung sorgt, oder an deren Beauftragte oder Beauftragten; bei einem Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 30 des Personenstandsgesetzes) sind die Unterlagen dem Träger der Einrichtung oder dessen Beauftragter oder Beauftragtem auszuhändigen. 3Ist eine Aushändigung nicht möglich, so übergibt die ausstellende Person die Unterlagen an das für die Beurkundung des Sterbefalls zuständige Standesamt oder an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis. 4Blatt 4 der Todesbescheinigung verschließt die ausstellende Person in einen Umschlag nach dem Muster der Anlage 3, in den das Blatt 4 so einzulegen ist, dass der Name der verstorbenen Person in dem dafür vorgesehenen Umschlagfenster sichtbar ist; dieser Umschlag verbleibt bei der Leiche. 5Abweichend von Satz 4 wird Blatt 4 der Todesbescheinigung mit in den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 eingelegt, wenn feststeht, dass eine Erdbestattung stattfindet.

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger des Umschlags nach dem Muster der Anlage 2 und des offenen Blattes 3 der Todesbescheinigung hat diese Unterlagen unverzüglich dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt vorzulegen.

(3) 1Das Standesamt gleicht die Eintragungen zu den Nummern 1 bis 4 der Todesbescheinigung mit den standesamtlichen Unterlagen ab und teilt der unteren Gesundheitsbehörde die standesamtlichen Eintragungen zu dem Todesfall einschließlich der Registernummer sowie etwaige notwendige Berichtigungen und Ergänzungen zusammen mit der Übersendung des verschlossenen Umschlags unverzüglich mit; die Mitteilung kann auch auf dem Umschlag oder in dem dafür vorgesehenen Fenster des Umschlags erfolgen. 2Die untere Gesundheitsbehörde sorgt für die Übertragung der standesamtlichen Eintragungen sowie notwendiger Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung.

(4) 1Die untere Gesundheitsbehörde kann eigene Berichtigungen und Ergänzungen in die Blätter 1 und 2 der Todesbescheinigung eintragen. 2Diese sind als solche kenntlich zu machen. 3Die untere Gesundheitsbehörde benachrichtigt das Standesamt bei Berichtigungen und Ergänzungen zu den Nummern 1 bis 7 der Todesbescheinigung. 4Sie leitet die für die Landesstatistikbehörde und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen bestimmten Blätter mindestens einmal monatlich gesammelt bis spätestens zum 10. eines jeden Folgemonats an die Landesstatistikbehörde weiter, die die Blätter nach der Überprüfung nach Satz 10 unverzüglich an das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen weiterleitet. 5Soweit die technischen Voraussetzungen geschaffen sind, sind die Daten in Blatt 2 von der unteren Gesundheitsbehörde elektronisch zu erfassen und der Landesstatistikbehörde zu dem in Satz 4 genannten Termin elektronisch zu übermitteln. 6Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt durch strukturierte Datensätze und in der erforderlichen Qualität nach Maßgabe der in der öffentlichen Verwaltung verwendeten offenen Standards. 7Es ist ein dem Stand der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. 8Die in der Todesbescheinigung eingetragene Registernummer dient als Hilfsmerkmal. 9Die Landesstatistikbehörde überprüft, ob die elektronisch übermittelten Daten mit den Daten in Blatt 2 übereinstimmen. 10Stellt die Landesstatistikbehörde Abweichungen fest, so fordert sie die untere Gesundheitsbehörde auf, korrigierte Daten elektronisch zu übermitteln.

(5) 1Blatt 4 der Todesbescheinigung verbleibt bei der die zweite Leichenschau durchführenden Stelle; die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach der Aufbewahrungsfrist der übrigen Unterlagen der zweiten Leichenschau. 2Wenn eine Einäscherung nicht erfolgt, ist Blatt 4 der Todesbescheinigung verschlossen in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 3 der unteren Gesundheitsbehörde zur Vernichtung zu übergeben.

§ 3 TbVO - Verfahren in Sonderfällen

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Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 2 BestattG (Gefahr einer Verfolgung) nur beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 6 und 8 bis 18 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.

(2) 1Ist die Leichenschau aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 BestattG (Notfall- oder Rettungsdienst) beschränkt durchgeführt worden, so kann beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 8 bis 18 verzichtet werden. 2Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung

  1. 1.

    der Ärztin oder dem Arzt, die oder der die vollständige Leichenschau durchführt, auszuhändigen oder

  2. 2.

    an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis auszuhändigen oder

  3. 3.

    der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.

3Wer die vollständige Leichenschau durchgeführt hat, hat die nach Satz 2 Nr. 1 ausgehändigten Blätter mit den Blättern 1 und 2 der Todesbescheinigung in Bezug auf die vollständige Leichenschau in den Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zu verschließen. 4Nach Satz 2 Nr. 2 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.

(3) Ist die Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 3 BestattG (Ungeeignetheit des Ortes) nicht oder nicht vollständig durchgeführt worden, und wird sie nicht von derselben Ärztin oder demselben Arzt an einem geeigneten Ort fortgesetzt, so ist Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass beim Ausfüllen des Vordrucks für die Todesbescheinigung auf Angaben zu den Nummern 1, 6 und 8 bis 18 verzichtet werden kann.

(4) 1Ist von der Leichenschau aufgrund des § 4 Abs. 4 Satz 2 BestattG abgesehen worden oder wurde diese unterbrochen, so ist eine auf die getroffenen Feststellungen beschränkte Todesbescheinigung auszustellen. 2Anzugeben ist in jedem Fall die Feststellung des Todes und der Grund für das Unterlassen oder Abbrechen der Leichenschau. 3Die ausstellende Person hat die Blätter 1 bis 4 der Todesbescheinigung

  1. 1.

    an eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten mit deren oder dessen Einverständnis auszuhändigen oder

  2. 2.

    der unteren Gesundheitsbehörde in einem verschlossenen Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 zuzuleiten.

4Nach Satz 3 Nr. 1 ausgehändigte Blätter der Todesbescheinigung sind nach Abschluss der Verwendung für polizeiliche Aufgaben unverzüglich in einem verschlossenen Umschlag an die untere Gesundheitsbehörde weiterzuleiten.

(5) 1Absatz 4 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 bis 3. 2Absatz 2 hat Vorrang vor der Anwendung der Absätze 1 und 3.

§ 4 TbVO - Einsichtnahme und Auswertung

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Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Wer die Leichenschau durchgeführt hat, hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen Einsichtnahme in Blatt 1 der Todesbescheinigung zu gewähren, bevor es in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 verschlossen wird. 2Die untere Gesundheitsbehörde hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen eine Kopie des Blattes 1 der Todesbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde ist befugt, Todesbescheinigungen und gleichartige Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten.