§ 5 TbVO - Aufbewahrung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Amtliche Abkürzung
- TbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) 1Die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen auf. 2Sie übersendet der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde des letzten Hauptwohnortes der verstorbenen Person eine Kopie des ersten Blattes der Todesbescheinigung, wenn der letzte Hauptwohnort der verstorbenen Person außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs liegt. 3Die Übersendung ist in einem Umschlag mit dem deutlichen Hinweis "Vertraulich, Verschlossen" vorzunehmen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes bewahrt die Todesbescheinigungen und die übermittelten gleichartigen Bescheinigungen mindestens 20 Jahre, höchstens 30 Jahre auf.