§ 1 TbVO - Ausstellen der Todesbescheinigung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Amtliche Abkürzung
- TbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) Für die Todesbescheinigung nach § 6 Abs. 1 BestattG infolge einer äußeren oder inneren Leichenschau ist ein Vordruck als Trennsatz (fünf Blätter) nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.
(2) 1Blatt 1 der Todesbescheinigung ist für die untere Gesundheitsbehörde des Auffindungs- oder Sterbeortes, Blatt 2 für den Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen und das Epidemiologische Krebsregister Niedersachsen, Blatt 3 für das Standesamt und Blatt 4 für Zwecke der zweiten Leichenschau nach § 12 BestattG bestimmt. 2Blatt 5 verbleibt bei der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat.
(3) 1Der Vordruck ist im Durchschreibeverfahren auszufüllen. 2Er ist von der ärztlichen Person, die die Leichenschau durchgeführt hat, mit Datum und Uhrzeit zu versehen und zu unterschreiben.