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  • ab 15.06.2009 (aktuelle Fassung)

§ 4 TbVO - Einsichtnahme und Auswertung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
Amtliche Abkürzung
TbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

(1) 1Wer die Leichenschau durchgeführt hat, hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen Einsichtnahme in Blatt 1 der Todesbescheinigung zu gewähren, bevor es in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 verschlossen wird. 2Die untere Gesundheitsbehörde hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen eine Kopie des Blattes 1 der Todesbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die untere Gesundheitsbehörde ist befugt, Todesbescheinigungen und gleichartige Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten.