§ 4 TbVO - Einsichtnahme und Auswertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Todesbescheinigung (TbVO)
- Amtliche Abkürzung
- TbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21068
(1) 1Wer die Leichenschau durchgeführt hat, hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen Einsichtnahme in Blatt 1 der Todesbescheinigung zu gewähren, bevor es in dem Umschlag nach dem Muster der Anlage 2 verschlossen wird. 2Die untere Gesundheitsbehörde hat der Staatsanwaltschaft und der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen eine Kopie des Blattes 1 der Todesbescheinigung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die untere Gesundheitsbehörde ist befugt, Todesbescheinigungen und gleichartige Bescheinigungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auszuwerten.