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  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 RL TGZ-FördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
Redaktionelle Abkürzung
RL TGZ-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Die ANBest-EFRE/ESF+ sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Sie ersetzen die ANBest-P und ANBest-Gk. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-EFRE/ESF+ sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Neben den Prüfrechten aus Nummer 9 der ANBest-EFRE/ESF+ und den Mitwirkungspflichten aus Nummer 10 der ANBest-EFRE/ESF+, ist der Zuwendungsempfänger insbesondere zu verpflichten, bei der Erfassung der Daten in der geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist darauf hinzuweisen, bei der Förderung auf die Einhaltung der bereichsübergreifenden Grundsätze aus Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/ 1060 "die EU-Grundrechtecharta", die "Nachhaltige Entwicklung", "Gleichstellung der Geschlechter", "Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung", das Pariser Klimaabkommen, den Grundsatz der "Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (Do no significant harm principle [DNSH])" sowie "Gute Arbeit" als eigenes Querschnittsziel des Landes Niedersachsen in Anlehnung an die Bundesrats-Drucksache 343/13 zu achten.

6.4 Bei der Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns werden gegenüber dem Zuwendungsempfänger die ANBest-EFRE/ESF+ für verbindlich erklärt.

6.5 Der Zweckbindungszeitraum für Neubauten und Baumaßnahmen an Gebäuden (Erweiterungsbau) beträgt 15 Jahre.

Der Zweckbindungszeitraum für Ausstattungsgegenstände beträgt in der Regel 5 Jahre. Der Zuwendungsempfänger hat in diesem Zeitraum die Nutzung und Nutzungsfähigkeit von Gegenständen, technischem Gerät und Equipment entsprechend des Zuwendungszwecks zu gewährleisten.

Die Zweckbindungsfrist beginnt bei Baumaßnahmen mit dem Nachweis der Bauabnahme. Die Zweckbindungsfrist für Ausstattungsgegenstände beginnt mit der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

Bei Nichteinhaltung der Zweckbindungsfrist kann die Förderung gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO vollständig oder anteilig zurückgefordert werden. Die Rückforderungsmodalitäten ergeben sich aus Artikel 65 der Verordnung (EU) 2021/1060 i. V. m. VV/VV-Gk Nr. 8.2.4 zu § 44 LHO und § 49 Abs. 3 VwVfG.

6.6 Der Zuwendungsempfänger kann die Baudurchführung, den Betrieb und die Vermarktung des Technologie- und Gründerzentrums an Dritte als Betreiber übertragen. Dabei muss der Zuwendungsempfänger sicherstellen, dass er seinen Rechten und Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid weiterhin nachkommen kann und auch der Betreiber sämtliche Vorgaben dieser Förderrichtlinie erfüllt.

Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Betrieb der Infrastruktur durch Dritte muss zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen und unter Einhaltung der geltenden Vergabevorschriften erfolgen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber verbleibt.

6.7 Die Räumlichkeiten sind den Gründerinnen und Gründern in der Regel für fünf, höchstens acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Eine Verlängerung der Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise aufgrund nicht vorhersehbarer Ereignisse oder Entwicklungsverzögerungen der Unternehmen erfolgen.

Zulässig ist die Vermietung von bis zu 20 % der Flächen an gründungs- und technologiebezogene Beratungsinstitutionen sowie Unternehmen, die zentrale Serviceleistungen und Gemeinschaftseinrichtungen für die im Zentrum ansässigen Unternehmen oder deren Personal zur Verfügung stellen. Eine Teilbelegung der Zentren mit Unternehmen, die der Gründerphase entwachsen sind, aber für die Gründer als Kooperations- oder Geschäftspartner wesentliche Vorteile erbringen, ist mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich.

Der für die Nutzung der Infrastruktur in Rechnung gestellte Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

Bei der Vergabe von Aufträgen oder Konzessionen für Bau und Modernisierung des Technologie- und Gründerzentrums sowie dessen Betrieb hat der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)