1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren, insbesondere zur Unterstützung der Gründung und des Aufbaus junger Unternehmen in den forschungsintensiven Industrien.
Mit der Förderung des Baus und der Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren wird als Ziel verfolgt, den Gründerinnen und Gründern eine Infrastruktur zu deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, welche den Aufbau und das Wachstum von jungen Unternehmen fördert und die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.
Gründungen sind Impulsgeber für Entwicklung und Erneuerung der Wirtschaft, deshalb wird in entsprechende Infrastrukturen, insbesondere im wissensintensiven Bereich, investiert. Die Infrastrukturen sollen zur Erhöhung der Gründungsattraktivität beitragen, das Gelingen von Gründungen begünstigen und dabei helfen, Entwicklungshemmnisse zu überwinden. Dadurch wird der Austausch zwischen Startups und etablierten Unternehmen ermöglicht und wirkt so gegenseitig innovationsfördernd.
Unterstützt werden sollen die Gründung und der Aufbau junger Unternehmen insbesondere in den forschungsintensiven Industrien, um den Wissens- und Technologietransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft voranzutreiben.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159, Nr. L 450 S. 158; 2022 Nr. L 241 S. 16; 2023 Nr. L 65 S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 63 S. 1),
Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 6. 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60; 2022 Nr. L 13 S. 74),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu b -,
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1) - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - im Folgenden: AGVO -,
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. 10. 2023 (ABl. EU Nr. 2023/2391 v. 5. 10. 2023 S. 1) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregion" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Region" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
Der Einsatz der EFRE-Mittel ist auf das Landesgebiet außerhalb der Regionalfördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur gemäß des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in seiner jeweils geltenden Fassung beschränkt.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.