Abschnitt 4 RL TGZ-FördErl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TGZ-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die im jeweiligen Programmgebiet der Regionenkategorien (SER/ÜR) durchgeführt werden (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung [EU] 2021/1060).), aber nicht Regionalfördergebiete der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sind. Siehe Nummer 1.3 Abs. 2 dieser Richtlinie.
4.2 Voraussetzung für die Förderung des Baus und der Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren ist ein nachgewiesener Bedarf für technologieorientierte Existenzgründerinnen und Existenzgründer und Jungunternehmen, die anspruchsvolle technologiebasierte Produkte oder Leistungen erstellen oder diese pilothaft anwenden.
Die Infrastruktur muss interessierten Nutzern zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.
Der Antragsteller hat in einem Konzept die angestrebten Ziele, Angebote und Maßnahmen sowie die Geschäfts- und Gebührenpolitik des Zentrums, die Abschätzung der Nachfrage und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung darzulegen.
Die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben müssen nachgewiesen werden.
Ein nachgewiesener Bedarf ist anzunehmen, wenn der Antragsteller belegt, dass bei Bau- und Modernisierungsvorhaben das Zentrum in den zurückliegenden fünf Geschäftsjahren eine durchschnittliche Auslastung von mindestens 70 % vorweisen kann oder bei Neubauvorhaben eine Auslastung innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach Betriebsaufnahme von 70 % erwartet werden kann (beispielsweise durch schriftliche Interessenbekundungen potentieller Mieter).
Unternehmen nach Nummer 6.7 Satz 4 dieser Richtlinie werden bei diesen Quoten nicht einbezogen.
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzung ist, dass die förderfähigen Gesamtausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung höher als 200 000 EUR netto sind.
4.3 Eine Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn eine gesicherte Gesamtfinanzierung des jeweiligen Projekts im Rahmen des Ausgabenerstattungsprinzips nachgewiesen wird.
4.4 Bei der Antragstellung sind zur Beurteilung der Förderwürdigkeit als Qualitätskriterien nachzuweisen:
4.4.1 Fachliche Qualitätskriterien i. S. des Zuwendungswecks:
Potential des Standortes bzw. der Region für technologieorientierte Unternehmensgründungen,
Gründungsintensität in dem Einzugsbereich,
Träger-/Betreibermodell und zentrale Unterstützungsleistungen;
4.4.2 Qualitätskriterien i. S. der Querschnittsziele der niedersächsischen EFRE-Förderung:
Gleichstellung,
Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung,
nachhaltige Entwicklung,
Gute Arbeit;
4.4.3 Qualitätskriterien i. S. der regionalfachlichen Komponente:
Beitrag zur regionalen Entwicklung gemäß der Regionalen Handlungsstrategie (RHS),
kooperativer Ansatz,
Beitrag zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit in Europa,
Modellhaftigkeit.
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage zu diesem Erl. ersichtlich.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)