Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 22.11.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL TGZ-FördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
Redaktionelle Abkürzung
RL TGZ-FördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderung aus EFRE-Mitteln beträgt grundsätzlich in der SER bis zu 40 % und in der ÜR bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem programmverantwortlichen Ressort im Einzelfall ein Projekt mit einem höheren EFRE-Interventionssatz genehmigen.

Die Höchstfördersumme für Gebiete, die im SER liegen, beträgt 5 Mio. EUR.

5.3 Bevor eine Zuwendung bewilligt wird, erfolgt eine beihilferechtliche Prüfung durch die Bewilligungsstelle. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der konsolidierten Fassung vom 7. 6. 2016 (ABl. EU Nr. C 202 S. 47, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellt, erfolgt die Förderung auf Grundlage von Artikel 56 AGVO. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO.

Alternativ kann auch die De-minimis-Verordnung angewendet werden. In diesem Fall müssen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung). Die Bewilligungsstelle prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung und stellt eine Bescheinigung aus.

5.4 Soweit die Förderung auf Grundlage von Artikel 56 AGVO erfolgt, gilt Folgendes:

  • Die beihilfefähigen Kosten sind die Kosten der Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

  • Der Beihilfebetrag darf nicht höher sein als die Differenz zwischen den beihilfefähigen Kosten und dem Betriebsgewinn der Investition. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen.

5.5 Folgende Ausgaben sind zuwendungsfähig

Investive Ausgaben, die bei sparsamer und wirtschaftlicher Ausführung notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dies sind vorhabenbezogene Ausgaben für

  • Planung,

  • Bau,

  • Baunebenkosten,

  • Lieferungen und Leistungen (z. B. Ausgaben für die Erstausstattung),

  • erhöhte Investitionsausgaben die sich aus einer stärker an der Kreislaufwirtschaft oder zur Anpassung an den Klimawandel orientierten Projektplanung ergeben.

5.6 Folgende Kosten sind gemäß Artikel 64 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 grundsätzlich nicht förderfähig:

  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;

zudem sind folgende Kosten nicht förderfähig:

  • Grunderwerbskosten,

  • Umsatzsteuer, die nach dem UStG als Vorsteuer abzuziehen ist,

  • Eigenleistungen des Trägers der Infrastrukturmaßnahme (Ausnahme: Leistungen rechtlich selbständiger Unternehmen, auch wenn diese sich im kommunalen Besitz befinden),

  • Ausgaben für Sanierungsmaßnahmen, die im Rahmen einer laufenden Unterhaltung erforderlich werden,

  • Reparaturkosten, Reinigungskosten,

  • Kosten für Einweihungsfeiern, Grundsteinlegungen, Erster Spatenstich, Richtfest, Bewirtungskosten.

5.7 VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO finden keine Anwendung.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)