Abschnitt 3 RL TGZ-FördErl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung für den Bau und die Modernisierung von Technologie- und Gründerzentren
- Redaktionelle Abkürzung
- RL TGZ-FördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 77000
3.1 Zuwendungsempfänger sind Träger der Technologie- und Gründerzentren, vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (z. B. gemeinnützige GmbH, Stiftungen, eingetragene Vereine), können kommunalen Trägern gleichgestellt werden. Träger können auch sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten/nicht gewinnorientierten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen.
3.2 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten sind gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c i. V. m. Artikel 2 Abs. 18 AGVO von einer Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Förderungen auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 22. November 2023 (Nds. MBl. S. 941)