§ 7 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Das Oberlandesgericht übersendet dem Landgericht die Bestallungsurkunde, wenn innerhalb der Frist des § 6 Abs. 4 keine Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt worden sind.
(2) Das Landgericht händigt die Bestallungsurkunde aus, nachdem der Nachweis über das Bestehen der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage vorgelegt worden ist (§ 6a BNotO). Wird diese Verpflichtung nicht in angemessener Zeit erfüllt, ist dem Oberlandesgericht unter Rückgabe der Bestallungsurkunde zu berichten.
(3) Das Landgericht nimmt über die Aushändigung der Bestallungsurkunde sowie die anschließende Eidesleistung (§ 13 BNotO) eine Niederschrift auf. Je eine Abschrift der Niederschrift und der Bestallungsurkunde sind dem Oberlandesgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
(4) Das Landgericht veranlasst, dass die Notarin oder der Notar die Unterschrift sowie Abdruck der Prägesiegel und des Farbdrucksiegels einreicht (§§ 1, 2 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), AV d. MJ v. 21.11.2000, Nds. Rpfl. S. 340).
(5) Bei einem Wechsel des Gerichts der anwaltlichen Zulassung (§§ 33, 33a BRAO) bedarf es keiner erneuten Vereidigung, wenn sogleich eine erneute Notarbestellung durch das Oberlandesgericht erfolgt. Für die Aushändigung der Urkunde gilt Absatz 2 entsprechend.