§ 28 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Das Landgericht führt die Aufsicht über die Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks (§ 92 Nr. 1 BNotO) und entscheidet bei Beschwerden über das Verhalten der Notarinnen und Notare.
(2) Das Landgericht ist zur Entgegennahme der Mitteilungen der Versicherer nach § 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO befugt und ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 VVG, § 19a Abs. 5 BNotO. Erhält das Landgericht Kenntnis über den fehlenden Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung (§ 7 Abs. 2 Satz 1), über die Beeinträchtigung des für Notarinnen und Notare vorgeschriebenen Versicherungsschutzes (§ 19a Abs. 3 Satz 3 BNotO) oder über die Nichtzahlung von Beiträgen zur Notarkammer, unterrichtet es das Oberlandesgericht und die Rechtsanwaltskammer (§ 36a Abs. 3 BRAO).
(3) Das Landgericht veranlasst insbesondere die Prüfung der Geschäfte nach den Bestimmungen des § 93 BNotO und des § 32 DONot. Dem Oberlandesgericht ist jährlich eine Übersicht über die im vorangegangenen Jahr geprüften Notarinnen und Notare unter Angabe des jeweiligen Prüfungsdatums vorzulegen. Soweit es geboten erscheint, ist dem Oberlandesgericht über Ergebnisse der Prüfungen sowie darüber, was zur Beseitigung festgestellter Mängel veranlasst worden ist, zu berichten. Die Notarkammer ist zu unterrichten, wenn dies im Einzelfall oder allgemein zur Abstellung von Mängeln dienlich erscheint.
(4) Das Landgericht prüft die von den Notarinnen und Notaren aufgestellten Geschäftsübersichten (§ 24 DONot) und stellt die Ergebnisse der Übersichten auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zusammen. Die Notarinnen und Notare sind nach Amtsgerichtsbezirken geordnet jeweils in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Die Geschäftszahlen in den einzelnen Spalten sind für Notarinnen und Notare mit dem Amtssitz im gleichen Amtsgerichtsbezirk und sodann für sämtliche Notarinnen und Notare des Landgerichtsbezirks zusammenzuzählen. Diese Aufstellung ist bis zum 1. März d.J. dem Oberlandesgericht in 3 Stücken vorzulegen. Das Oberlandesgericht legt ein Stück dem Justizministerium vor und übersendet ein weiteres Stück der Notarkammer.
(5) Das Landgericht entscheidet über die Befreiung von der Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 2 Halbsatz 2 BNotO und über Zweifel über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO. In geeigneten Fällen ist die Notarkammer zu hören.