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§ 3 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Die auszuschreibenden Notarstellen werden in der Regel nach folgenden Grundsätzen ermittelt:

  1. 1.

    Gemäß § 1 wird ermittelt, wie hoch in jedem einzelnen Amtsgerichtsbezirk das Bedürfnis für Notarstellen ist (Bedürfnisnotariate).

  2. 2.

    Ist die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Beginn des Ausschreibungsjahres (1. Januar) (Stichzeitpunkt) vorhandenen Notarinnen und Notare zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber zum Stichzeitpunkt noch nicht besetzten Notarstellen geringer als die Anzahl der ermittelten Bedürfnisnotariate, werden in Höhe der Differenz Notarstellen ausgeschrieben (Bedürfnisstellen).

  3. 3.

    Daneben wird geprüft, ob weitere Notarstellen zur Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs auszuschreiben sind (Altersstrukturstellen).

    1. a)

      Dem Grunde nach ist Voraussetzung für die Ausschreibung von Altersstrukturstellen, dass die Anzahl der in dem jeweiligen Bezirk zum Stichzeitpunkt vorhandenen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehörenden Notarinnen und Notare nicht höher ist als 15 v.H. der Bedürfnisnotariate.

    2. b)

      Sind in dem jeweiligen Bezirk in den Vorjahren Notarstellen (Bedürfnisstellen und/oder Altersstrukturstellen) ausgeschrieben, auf die ausgeschriebenen Stellen jedoch noch keine Ernennungen vorgenommen worden, werden bei der Anwendung von Buchstabe a) zusätzlich zu den vorhandenen Notarinnen und Notaren diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, die nach der Auswahlentscheidung des Oberlandesgerichts ernannt werden sollen und der Altersgruppe unter 50 Jahren angehören.

    3. c)

      Maßgeblich für die Zuordnung der Notarinnen und Notare oder der Bewerberinnen und Bewerber zu der Altersgruppe unter 50 Jahre ist der 31. Dezember des der Ausschreibung vorangehenden Jahres.

  4. 4.

    Für die Anzahl der auszuschreibenden Altersstrukturstellen gilt Folgendes:

    1. a)

      Vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) werden Altersstrukturstellen in der Anzahl von 5 v.H. der Bedürfnisnotariate ausgeschrieben, mindestens eine Stelle. Bei der Berechnung dieses Anteils wird kaufmännisch gerundet (Abrundung bei der ersten Nachkommaziffern 0, 1, 2, 3 und 4; Aufrundung bei den ersten Nachkommaziffern 5, 6, 7, 8 und 9).

    2. b)

      Die im selben Jahr gemäß Nummer 2 auszuschreibenden Bedürfnisstellen werden auf die nach Buchstabe a) errechnete Anzahl der Altersstrukturstellen angerechnet.

    3. c)

      Die Anzahl der zum Stichzeitpunkt vorhandenen Notarinnen und Notare in dem jeweiligen Bezirk zuzüglich der Anzahl der in den Vorjahren ausgeschriebenen, aber noch nicht besetzten Notarstellen darf zuzüglich der neu auszuschreibenden Bedürfnis- und Altersstrukturstellen 110 v.H. der Bedürfnisnotariate nicht übersteigen. Bei der Berechnung dieses Betrages wird kaufmännisch gerundet.