§ 6 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört; die Bestallungsurkunde (§ 12 BNotO) ist von der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter oder der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zu unterschreiben.
(1a) Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO legt das Oberlandesgericht den Kriterienkatalog aus der Anlage 1 zugrunde. Für das Kalenderjahr, in dem die Bewerbungsfrist der jeweiligen Stellenausschreibung abläuft, ist ein Nachweis für die Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BNotO nicht erforderlich.
(1b) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der bereits eine notarielle Amtstätigkeit ausgeübt und das Amt nach § 48b BNotO für einen längeren Zeitraum als ein Jahr niedergelegt hat, kann im Einzelfall unter Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen konkurrierender Bewerberinnen und Bewerber vorrangig und damit unabhängig von den sonst nach § 6 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 BNotO maßgeblichen Prüfungsergebnissen berücksichtigt werden.
(2) Bei der Auswahl zwischen mehreren geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern ist die Punktzahl nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3.12.1981 (BGBl. I S. 1243) zu ermitteln; dabei sind die Ergebnisse der notariellen Fachprüfung und der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit den nach der vorgenannten Verordnung festgesetzten Punktzahlen in Ansatz zu bringen. Eine nicht nach der in Satz 1 bezeichneten Verordnung festgesetzte Punktzahl wird auf die in der Verordnung für ein vergleichbares Ergebnis vorgesehene Punktzahl umgerechnet. Weist ein Prüfungszeugnis eine Note ohne Punktzahl aus und liegt der Notenfestsetzung keine Punktberechnung zugrunde, wird die Punktzahl in Ansatz gebracht, die nach der in Satz 1 genannten Verordnung dem Mittelwert der Notenstufe entspricht. Liegt der Prüfungsnote eine Punktberechnung zugrunde, ist die niedrigste Punktzahl der Notenstufe in Ansatz zu bringen, es sei denn, durch eine Bescheinigung des Prüfungsamtes, bei dem die Prüfung abgelegt worden ist, wird eine höhere Punktzahl nachgewiesen. Sind im Prüfungszeugnis weder eine Punktzahl noch eine Note ausgewiesen, werden vorbehaltlich eines Satz 4 entsprechenden Nachweises vier Punkte in Ansatz gebracht.
(3) Das Oberlandesgericht leitet ein Stück der Bewerbung - ohne die Anlagen zum Bewerbungsvordruck - der Rechtsanwaltskammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt; es zieht die bei der Rechtsanwaltskammer geführten Personalakten und Berufsaufsichtsakten (Standesaufsichtsakten) bei und bittet die Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme (§ 64a Abs. 2 BNotO). Es zieht ferner die weiteren Personalakten und die sonstigen für die Entscheidung bedeutsamen Vorgänge bei und hört das für den erstrebten Amtssitz zuständige Landgericht, gegebenenfalls das für den erstrebten Amtssitz zuständige Präsidialamtsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft. Zur Beurteilung der Eignung kann eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG) eingeholt und die Vorlage eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses verlangt werden.
(4) Nach Prüfung der Angaben leitet das Oberlandesgericht die Bewerbungen mit den Vorgängen der Notarkammer zu, sofern das schriftliche Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber hierfür vorliegt. Die Notarkammer reicht die Vorgänge mit einer gutachtlichen Stellungnahme, insbesondere zur Eignung und zur Reihenfolge, in der Bewerbungen berücksichtigt werden sollen, zurück.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Notarinnen und Notaren ernannt werden sollen, wenn sie nachgewiesen haben, dass sie mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut sind, werden hierüber von dem Oberlandesgericht benachrichtigt und aufgefordert, diesen Nachweis zu erbringen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BNotO).
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, werden mit einem begründeten Ablehnungsbescheid benachrichtigt, dass beabsichtigt sei, die Stelle einer Mitbewerberin oder einem Mitbewerber zu übertragen, wenn diese oder dieser nachgewiesen hat, dass sie oder er mit der notariellen Berufspraxis hinreichend vertraut ist, und dass das Besetzungsverfahren nicht vor Ablauf eines in der Benachrichtigung zu bezeichnenden Tages fortgesetzt werde, der mindestens einen Monat nach dem zu erwartenden Zugang der Benachrichtigung liegen soll.
(7) Das Oberlandesgericht unterrichtet die Notarkammer über seine Auswahlentscheidung.
(8) Gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung über Besetzungsverfahren sind dem Justizministerium und den anderen Oberlandesgerichten anonymisiert zu übersenden.