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§ 2 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Notarstellen werden durch das Justizministerium in der Regel einmal jährlich in der Juli-Ausgabe der Niedersächsischen Rechtspflege ausgeschrieben.

(2) Die Oberlandesgerichte berichten einmal jährlich nach Vorliegen der Urkundszahlen des Vorjahres, ob und für welche Amtsgerichtsbezirke die Ausschreibung von Notarstellen in Betracht kommt.