§ 9 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung (§ 48c BNotO) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle (§ 1) zu entscheiden; zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.