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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 9 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

Über die erneute Bestellung am bisherigen Amtssitz nach vorübergehender Amtsniederlegung (§ 48c BNotO) und über die erneute Bestellung nach Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3 BNotO) ist unabhängig von einer Stellenausschreibung und von dem Bedürfnis für die Errichtung einer Notarstelle (§ 1) zu entscheiden; zuständig ist das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk der in Aussicht genommene Amtssitz gehört.