Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 28.10.2021, Az.: 2 A 482/18

Baugenehmigung; Bauvorbescheid; Bebauungsplan, qualifizierter; Denkmalschutz, bodenrechtlicher; Denkmalschutz, städtebaulicher; Pufferzone; UNESCO; Weltkulturerbe

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
28.10.2021
Aktenzeichen
2 A 482/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Vorhaben, das im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, der Belange des städtebaulichen Denkmalschutzes in rechtsstaatlich nicht angreifbarer Weise abgewogen hat, ist im Baugenehmigungsverfahren nur insoweit auf seine Vereinbarkeit mit dem Landesdenkmalschutzrecht zu prüfen, als es um den sog. Denkmalschutz im engeren Sinne geht (Anschluss an OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 26.4.2012 - OVG 2 B 26.10 - und Urt. v. 3.7.2014 - OVG 11 B 5.13 -).

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Aufstockung und den Umbau eines Kassenhauses auf einem Campingplatz.

Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück H. 77 unmittelbar südwestlich des I. in J. einen Campingplatz und ist auch verantwortlich für einen dort gelegenen Bade-, Wassersport- und Freizeitbetrieb. Das streitbefangene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beigeladenen zu 1) Nr. 31 „H. III“, 2. Änderung.

Der I. wurde 1715 zur Aufschlagwasserversorgung des Kupferbergwerks „Aufrichtigkeit“ in J. in Betrieb genommen. Es handelt sich um einen Stausee, dessen Staumauer - das technische Kernstück der Anlage - mit einer Kerndichtung aus Lehm und Grassoden hergestellt wurde. Eine Besonderheit bildet der sogenannte „Striegel“, der hier offenbar erstmalig als neueres System mittig in der Stauanlage angeordnet wurde und nicht - wie zuvor - abgerückt im See. Der Striegel diente zur gezielten Wasserableitung. Nachdem der Betrieb der Kupfergrube im 18. Jahrhundert eingestellt worden war, diente der Teich der Deckung des Wasserbedarfs für die Königshütte in J. zur Eisenveredelung. Diese stellte 2001 ihren Betrieb ein. Die Striegelanlage wurde insbesondere in den Jahren 1960 und 2020 repariert, um den I. weiter als Talsperre nutzen zu können.

Der I. gehört zum UNESCO-Weltkulturerbe. Die 1992 eingetragene Welterbestätte „Erzbergwerk K. und Altstadt L.“ wurde ausweislich einer denkmalfachlichen Stellungnahme der Beigeladenen zu 2) vom 15.02.2012 im Jahr 2010 auf Antrag der Bundesrepublik aus dem Jahr 2008 um die „Oberharzer Wasserwirtschaft“ erweitert. Ein Element dieses Wasserwirtschaftssystems ist der I.. Zur Bedeutung der Oberharzer Wasserwirtschaft hieß es in dem Aufnahmeantrag der Bundesrepublik:

„Bei der Oberharzer Wasserwirtschaft handelt es sich um das größte und bedeutendste montane Wasserwirtschaftssystem der Welt. Ein perfektioniertes System aus künstlich angelegten Speicherteichen, Wassergräben und Wasserableitungsstollen ermöglichte es, das Wasser als einzige, alternativlose Energiequelle höchst effektiv für den Bergbau nutzbar zu machen. […] Die heute erhaltenen Anlagen der Oberharzer Wasserwirtschaft dokumentieren wie an keiner anderen Stelle auf der Welt die Entwicklung eines montanen Energieversorgungssystems vom Mittelalter bis in die Gegenwart. In keinem Bergbaurevier ist eine derartig hohe Anzahl von wasserwirtschaftlichen Einzelobjekten und komplexen Systemen je angelegt worden und bis heute überwiegend sogar in betriebsbereitem Zustand erhalten. Die Oberharzer Wasserwirtschaft stellt ein einzigartiges Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft dar, das die herausragende Leistung der Oberharzer Bergleute bei der Nutzbarmachung der natürlichen Ressource Wasser über einen Zeitraum von acht Jahrhunderten dokumentiert. […] Die Oberharzer Wasserwirtschaft war als präindustrielles Energieversorgungssystem von höchstem technologischen Standard über viele Jahrhunderte beispielgebend für die Bergbaugebiete Europas. […] Die Oberharzer Wasserwirtschaft stellt als größtes und bedeutendstes montanes Wasserwirtschaftssystem der Welt ein herausragendes technologisches Ensemble vergangener Energiegewinnungsmethoden dar, das sich auf einer großen Fläche in seinen technischen und architektonischen Charakteristika bis in die heutige Zeit mit all seinen signifikanten Elementen authentisch und nachvollziehbar erhalten hat. Als Reaktion auf den steigenden Energiebedarf im Zuge der zunehmenden Mechanisierung versinnbildlicht sie die Entwicklung der Energiegewinnung in der Zeit vom Mittelalter bis zur industriellen Revolution.“

In dem an das Welterbekomitee gerichteten Antrag wurde ferner auf die Bedeutung der Teiche eingegangen. Von den zwischen dem 13. und 18. Jahrhundert als Energiespeicher für bergbauliche Aktivitäten gebauten mindestens 149 Teichen seien noch 63 in Betrieb. Die Teiche seien für die Wasserversorgung von fundamentaler Bedeutung gewesen, da durch sie auch in Trockenzeiten das notwendige Antriebswasser für Wasserräder habe zur Verfügung gestellt werden können. Die Bauart der Teiche, d.h. ihrer Dämme, der Zu- und Ablauftechnik sowie der Form und der Vernetzungsmöglichkeit untereinander, habe sich über die Jahrhunderte fortentwickelt. Ab 1715, dem Baujahr des I., sei bei der Dichtungstechnik eine neue Bauart entwickelt worden. Die Rasensodendichtung in der Dammmitte sei als Kerndichtung eingebaut worden. Statt eines Striegelgerüstes vor dem Damm habe man im Damm einen Striegelschacht gebaut, dort befinde sich die Steuerungsmechanik.

In dem Aufnahmeantrag und in der Anerkennung durch die UNESCO wurden die Pufferzonen der Schutzgüter „Oberharzer Wasserwirtschaft“ auf 65 m über die oberirdischen Welterbegrenzen hinausgehend festgelegt.

In das niedersächsische Denkmalverzeichnis aufgenommen wurde der I. im Jahr 2007, dem Jahr der Fertigstellung des Antrags auf Eintragung in die Welterbeliste.

Am I. sind seit Jahrzehnten touristische Nutzungen etabliert: Ende des 19. Jahrhunderts wurden entlang des Teichs Wanderwege angelegt und ein Hotel am Nordwestufer errichtet. 1912 wurde am Südwestufer ein Freibad gebaut, das in den 1950er Jahren umgebaut wurde. In den 1950er Jahren oder um 1960 herum begann die Nutzung des sich an das Freibad anschließenden Geländes als Campingplatz. Das streitbefangene Kassenhaus südwestlich des I., das auch sanitäre Anlagen enthält, befindet sich auf dem Flurstück 380/20 der Flur 6 der Beigeladenen zu 1). Es ist ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials 20 m, an seiner östlichen Ecke 17 m, von der Gewässerfläche des I. entfernt. Damit liegt es in der Pufferzone der Welterbestätte. Bisher ist das Kassenhaus eingeschossig und wendet die Traufseite seines rotbraun eingedeckten Walmdachs dem I. zu.

Die bauplanungsrechtliche Situation stellt sich folgendermaßen dar:

Am 19. Oktober 1981 beschloss der Rat der Beigeladenen zu 1) den Bebauungsplan Nr. 31 „H. III“, der am 28. Juni 1984 in Kraft trat. Die Beigeladene zu 1) hielt eine Planung für erforderlich, um unerwünschte Vorhaben zu verhindern, das Campingplatzgebiet besser in den für den Harz besonders landschaftsprägenden Bereich der Talaue einzupassen, die naturnahe Landschaft zu erhalten und das Fremdenverkehrsangebot zu erweitern (vgl. Planbegründung S. 1). Der räumliche Geltungsbereich dieser Ursprungsfassung des Bebauungsplans erstreckt sich auf den I. sowie Bereiche nördlich, westlich, südwestlich und östlich davon. Insbesondere setzte der Plan nordwestlich des I. ein Sondergebiet „Gastronomie und Hotel“ fest und südwestlich des I. eine öffentliche Grünfläche für das Freibad sowie südwestlich daran anschließend in einer Entfernung von mindestens 60 m zum Teich ein Sondergebiet „Campingplatzgebiet“. Der Bebauungsplan enthielt Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Baugrenzen, Verkehrsflächen sowie Ver- und Entsorgung. Die Fläche, auf der sich das streitbefangene, damals noch nicht existente Kassenhäuschen befindet, war als öffentliche Grünfläche sowie möglicherweise teilweise als Parkfläche festgesetzt. Innerhalb der Grünfläche für das Freibad wurden sanitäre Einrichtungen und ein Umkleidegebäude zugelassen. In dem Campingplatzgebiet wurden sanitäre Einrichtungen, Umkleidegebäude mit Aufenthaltsraum sowie das vorübergehende Aufstellen von Wohnwagen und Zelten für Erholungsurlaub zugelassen.

Mit der vom Rat der Beigeladenen zu 1) am 16. Dezember 2004 beschlossenen 1. Änderung des Bebauungsplans „H. III“, in Kraft getreten am 20. Juli 2006, wurde ein Teil des ursprünglichen Plangebiets südwestlich des I. überplant. Damit sollte veränderten Standards im Bereich von Camping und Badebetrieb sowie der aktuellen Nutzung Rechnung getragen und es sollten Entwicklungsmöglichkeiten für Ferienhäuser geschaffen werden (vgl. Planbegründung S. 2). Die 1. Änderung setzt den Bereich des Freibads unmittelbar am Wasser als Sondergebiet, das der Erholung dient, fest, Zweckbestimmung: Sport und Freizeit (SO2). Das nunmehr als Bestandsbebauung erfasste Kassenhaus lag in diesem Sondergebiet. Für es wurde höchstens ein Vollgeschoss sowie eine Baugrenze bestimmt. Laut textlicher Festsetzung (Nr. I.5) waren im Sondergebiet SO2 Anlagen für Sport, Spiel und Freizeit sowie Sanitärgebäude und ein Gebäude für Verkauf (Kiosk-Verkauf für Impulswaren) mit saisonbedingter Gastronomie für Sonderveranstaltungen zulässig. Südwestlich des SO2 wurde ein weiteres Sondergebiet, das der Erholung dient, festgesetzt; Zweckbestimmung: Campingplatz-/Ferienhausgebiet (SO1). Mit der 1. Änderung wurden im Bereich des Campingplatzes erstmals auch eingeschossige Ferienhäuser zugelassen.

Die vom Rat der Beigeladenen zu 1) am 29. September 2016 als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 31 „H. III“, die nach Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Göttingen am 24. August 2017 am selben Tag in Kraft trat, überplant wiederum einen Teil des Geltungsbereichs der 1. Änderung sowie den Teich selbst. Anlass waren Planungen des Klägers, zur Steigerung der Attraktivität von Campingplatz und Freizeitbereich Ferienhäuser aufzustellen und das Angebot in den Bereichen Wassersport und Freizeit zu verbreitern. Die Beigeladene zu 1) sah hierin eine Verbesserung ihrer touristischen Attraktivität (vgl. Planbegründung S. 3 f.). Zu diesem Zweck wurde mit der 2. Änderung eine (nun kleinere) unmittelbar südwestlich an den I. angrenzende Fläche als Sondergebiet, das der Erholung dient, festgesetzt; Zweckbestimmung: Sport und Freizeit (SO2). Innerhalb dieses Sondergebiets befindet sich das wiederum als Bestandsgebäude erfasste Kassenhaus. Baugrenzen, Geschossigkeit oder Grundflächenzahl wurden im SO2 nicht festgelegt. Der angrenzende übrige Bereich des Campingplatzes wurde als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Campingplatz-/Ferienhausgebiet beplant (SO1). Zugelassen wurde nunmehr ausdrücklich teilweise der Ausbau der Dachgeschosse.

Die 2. Änderung enthält zur baulichen Nutzung im SO2 folgende textliche Festsetzung (Nr. 5):

„Im Sondergebiet SO2 „Sport und Freizeit“ sind zulässig:

- Anlagen für Sport, Spiel und Freizeit

- Sanitärgebäude und DLRG-Gebäude

- Gebäude für Verkauf (Kiosk und Verkaufsräume) mit Gastronomie für Sonderveranstaltungen bis zu einer maximalen Gesamtgrundfläche von 300 m². In den Dachgeschossen dieser Gebäude sind Ferienwohnungen oder -zimmer zulässig.“

Im Rahmen der Behördenbeteiligung des Planaufstellungsverfahrens zur 2. Änderung beanstandete die untere Denkmalschutzbehörde des damaligen Landkreises Osterode am Harz als Rechtsvorgänger des Beklagten in Abstimmung mit der Beigeladenen zu 2) die Planungen als nicht denkmal- und weltkulturerbeverträglich. Eine ähnliche Stellungnahme des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde vom 29. November 2016 ging erst nach Ablauf der Beteiligungsfrist bei der Beigeladenen zu 1) ein und blieb bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt. Ein explizites Rügeschreiben erreichte die Beigeladene zu 1) bis zum 24. August 2018 nicht. Der Beklagte war ausweislich eines internen Vermerks vom 6. Oktober 2017 der Auffassung, dass die 2. Änderung des Bebauungsplans nicht eindeutig abwägungsfehlerhaft sei und dass etwaige Vorhaben in späteren Baugenehmigungsverfahren umfassend auf ihre Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutzrecht zu prüfen seien.

Am 27. November 2017 (Eingang beim Beklagten) beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Aufstockung und den Umbau des Kassenhauses im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Ausweislich der Bauvorlagen sind im Erdgeschoss gegenwärtig ein Raum für Kiosk und Kasse, mehrere Sanitärräume sowie weitere Nebenräume vorhanden. Zusätzlich geschaffen werden soll unter Abbruch der bisherigen Dachkonstruktion ein Dachgeschoss mit sechs Schlafräumen (10 Schlafmöglichkeiten), einem Aufenthaltsraum und einem umlaufenden Balkon. Die Sanitäranlagen im Erdgeschoss sollen umgebaut werden. Die neue Gestaltung soll eine Nachfrage nach Familien- und Gruppenreisen bedienen. Die Gebäudewände des Dachgeschosses sollen laut Baubeschreibung innen und außen aus Holz bestehen und die Farbe des Holzes erkennen lassen. Das Satteldach, dessen Giebelseite zum See zeigen soll, sollte laut Baubeschreibung mit roten Ziegeln eingedeckt werden. Nach einem später eingereichten Schreiben des Entwurfsverfassers vom 27. Februar 2018 nebst Visualisierung soll das Dach eine anthrazitfarbene Eindeckung erhalten. Dies entspricht den aktuellen Planungen. Für die Gebäudewände wurde in der Visualisierung zur Veranschaulichung eine hellgelbe Farbe verwendet. Durch die Umbauten wird das Gebäude ausweislich der Bauzeichnungen etwa 2,70 m höher als bisher. Der Zugang zum Obergeschoss ist von der Südwestseite her über den hier ebenerdig anschließenden Balkon geplant. Die Bauantragsunterlagen enthielten keinen Nachweis zum Brandschutz und eine angekündigte Vereinigungsbaulast mit dem Nachbargrundstück wurde nicht nachgewiesen.

Den Bauantrag lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers und Einholung einer Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) mit Bescheid vom 27. August 2018 ab. Das Bauvorhaben sei aus denkmalrechtlicher Sicht nicht genehmigungsfähig. Durch die Baumaßnahme entstehe in der Umgebung des als Baudenkmal und Welterbe geschützten Teichs ein neuer Blickfang im Sinne einer nun hellgelben oder holzfarbenen sowie zweigeschossigen Architektur. Es beginne eine Verlagerung der Schwerpunkte der Bebauung des Campingplatzes Richtung Ufer. Durch die Einrichtung von Schlafräumen im Obergeschoss verändere sich die Nutzung des Gebäudes erheblich. Dadurch beginne sich der Charakter der Uferzone zu verändern und der Aussagewert des Kulturdenkmals und Welterbebestandteils I. werde geschmälert und beeinträchtigt. Denkmalschutzrechtliche Einwände könnten dem Vorhaben entgegengehalten werden, weil die Beigeladene zu 1) bei der Aufstellung des Bebauungsplans kein Gesamtkonzept für den denkmalpflegerisch gestalterischen Umgang mit dem Ort erstellt habe.

Den dagegen fristgerecht erhobenen Widerspruch vom 29. August 2018 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. November 2018 mit ergänzenden Ausführungen zur Denkmalwürdigkeit zurück.

Am 14. Dezember 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Sein bisheriges Vorbringen vertiefend trägt er vor, das Bauvorhaben entspreche den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplans. Diese regelten die Zulässigkeit seines Vorhabens abschließend und verdrängten das Landesdenkmalschutzrecht. Auf diese Konzeption des Plangebers habe er - der Kläger - vertraut. Selbst wenn Denkmalschutzrecht zu prüfen sei, stehe es dem Vorhaben nicht entgegen, weil der Aussagewert des I. nicht beeinflusst werde. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich an dem Teich seit Jahrzehnten bauliche Nutzungen befänden. In die denkmalrechtliche Bewertung sei einzustellen, dass sich der Wasserstand des I. im Laufe des Klageverfahrens deutlich verändert und sich die Uferzone dadurch verschoben habe. Das Wasser habe aufgrund eines Defekts des Striegels abgepumpt werden müssen, so dass der Teich Ende des Jahres 2019/Anfang 2020 mehrere Monate fast vollständig leer gewesen sei. Nach der Reparatur des Striegels hätten im Sommer 2020 zu geringe Niederschläge den Teich nicht wieder vollständig füllen können. Darüber hinaus bezweifle er, dass der I. überhaupt noch ein Denkmal sei, denn die Reparatur der Striegelanlage im Jahr 2020 habe zu gravierenden Veränderungen geführt. Was die Höhe des Gebäudes nach den Umbauten angehe, so werde dieses nach Einschätzung seines Sohnes - dieser sei Zimmermann - nur etwa 80 cm höher sein als bisher.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Klage auf Hinweis des Gerichts dahingehend geändert, dass er nunmehr beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2018 zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Aufstockung und des Umbaus des Kassenhauses unter Ausklammerung des Brandschutznachweises und der Frage der Grenzabstände zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Begründung seiner Bescheide und trägt vertiefend vor, das Denkmalschutzrecht werde nicht durch die Festsetzungen im Bebauungsplan verdrängt. Den städtebaulichen Denkmalschutz habe die Beigeladene zu 1) ausweislich der Planbegründung nicht abschließend regeln wollen. Abgesehen davon gehe es vorliegend um den Denkmalschutz im engeren Sinne, nicht um städtebaulichen Denkmalschutz. Durch den vorübergehenden Defekt der Striegelanlage, der durch eine denkmalrechtlich genehmigte Reparatur inzwischen beseitigt sei, und angesichts der danach beabsichtigten Wiederauffüllung des Teichs ergebe sich keine abweichende denkmalfachliche Bewertung.

Die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag und verweist auf ihr Planaufstellungsverfahren.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zum Denkmal- und Welterbeschutz trägt er vor: Je näher potentielle Störelemente in Pufferzonen von Welterbestätten an die Kernbereichsgrenzen heranrückten, desto gravierender falle die für Pufferzonen geltende Nutzungs- und Entwicklungseinschränkung aus. Die Vergrößerung des Kassenhauses nahe des Seeufers sei ein gravierender Störfaktor. Nach den Welterberichtlinien stehe auch die Unversehrtheit der Uferzone infrage, wenn optische Störungen nahe des Teichs errichtet würden. Seit der Entstehungszeit zeichne sich die Uferzone durch eine Wald- und Wiesenbewirtschaftung aus. Die inzwischen über mehrere Jahrzehnte entstandenen Campingplatzgebäude könnten als zusätzliche Tradierungselemente akzeptiert werden. Eine Grundregel des städtebaulichen und kulturlandschaftlichen Denkmalschutzes sei jedoch, dass eine Vergrößerung der Gebäudemaßstäbe in der Nachbarschaft des Kulturdenkmals sowohl der Echtheit als auch der Unversehrtheit des Kulturdenkmals bzw. des Welterbeguts entgegenstehe. Von dem Campingplatzbetrieb gehe zwar ein gewisses Gefährdungspotenzial für den I. aus, zugleich aber auch eine synergetisch nutzbare Chance. Entscheidend sei, dass Neubauten in der Uferzone sich in der vorgefundenen Maßstäblichkeit bewegen und keine neuen oder zusätzlichen Dominanten entwickeln würden. Aus denkmalfachlicher Sicht sei die beantragte Volumenvergrößerung des Kassenhauses das größte Problem. Für die vom Kläger gewünschten zusätzlichen Schlafräume könnten gegebenenfalls Ersatzstandorte auf dem Gelände in Erwägung gezogen werden. Eine denkmalfachliche Neubewertung aufgrund (vorübergehend) veränderter Wasserstände sei nicht geboten.

Die Kammer hat einen sachverständigen Mitarbeiter des Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des I. angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

Der Übergang von der auf Erteilung einer Baugenehmigung zu der auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichteten Klage ist eine zulässige Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Änderung ist sachdienlich (vgl. OVG NRW, Urt. v. 29.10.2018 - 10 A 1403/16 -, juris Rn. 29 ff.; VG Hannover, Urt. v. 6.12.2018 - 12 A 5761/16 -, juris Rn. 22 m.w.N.; Urt. v. 24.1.2019 - 4 A 6675/18 - V.n.b.) und der Beklagte hat sich, ohne ihr zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung auf sie eingelassen, indem er im Termin beantragt hat, die Klage mit dem zuvor geänderten Antrag abzuweisen.

Die geänderte Klage ist zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 20. November 2018 ist rechtswidrig, denn der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 NBauO ist für eine Baumaßnahme auf Antrag über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Vorliegend betrifft dies die Frage der umfassenden Zulässigkeit des mit Bauantrag vom 27. November 2017 zur Genehmigung gestellten Vorhabens mit Ausnahme des Brandschutznachweises und der Frage der Grenzabstände. Insoweit ist das Vorhaben bereits genau konkretisiert. Die Fragestellung ist zulässig, da bei der Feststellung der baurechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens durch Bauvorbescheid nur mindestens eine Fragestellung ausgeklammert werden muss (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.5.2021 - 1 LB 29/20 -, juris Rn. 23).

Wie für die Baugenehmigung gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO gilt für den Bauvorbescheid, dass er zu erteilen ist, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht.

I. Bei der gemäß dem Bauantrag vom 27. November 2017 geplanten Aufstockung, dem Umbau und der Nutzungsänderung des Kassen- und WC-Hauses handelt es sich um genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen (§ 59 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 13 NBauO). Für die Maßnahmen ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) durchzuführen, da das Gebäude nicht zu den Sonderbauten i.S.d. § 2 Abs. 5 NBauO zählt. Insbesondere geht es vorliegend nicht um einen (gesamten) Campingplatz i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 16 NBauO. Das Gebäude fällt auch nicht unter den Auffangtatbestand der „sonstigen Einrichtungen zur Unterbringung von Personen, wie Gemeinschaftsunterkünfte oder Wohnheime“ (§ 2 Abs. 5 Nr. 11 NBauO), da es sich aufgrund der Gästezimmer um eine Beherbergungsstätte handelt, die durch die spezielle Regelung des § 2 Abs. 5 Nr. 8 NBauO erst ab mehr als 12 Betten als Sonderbau eingestuft würde. Dieser Schwellenwert ist vorliegend nicht erreicht.

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren, in dem der behördliche Prüfungsumfang eingeschränkt ist, hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauvorlagen auf ihre Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht, mit bestimmten Vorschriften der NBauO und den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO zu prüfen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 NBauO).

II. Die Aufstockung, der Umbau und die Nutzungsänderung des Kassen- und WC-Hauses gemäß dem Bauantrag vom 27. November 2017 sind bauplanungsrechtlich zulässig.

Die als Vorhaben einzustufenden Maßnahmen sind nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig, weil sie den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist. Der Bebauungsplan „H. III“ in der für den Vorhabenstandort maßgeblichen Fassung der 2. Änderung ist ein qualifizierter Bebauungsplan, da er Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält.

Bei der Frage, ob ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegt, kann die Fassung der 2. Änderung nicht isoliert betrachtet werden. Denn die 1. und die 2. Änderung hoben den jeweils vorangegangenen Plan nicht umfänglich auf, sondern änderten ihn punktuell, indem sie für ihren jeweils kleineren räumlichen Geltungsbereich neue Festsetzungen trafen. Die Ursprungsfassung mit ihrem großen räumlichen Geltungsbereich enthielt alle für einen qualifizierten Bebauungsplan erforderlichen Festsetzungen. Dass die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche in der Ursprungsfassung nur das für das Hotel ausgewiesene Sondergebiet betrafen, schadet nicht, weil dieser Bereich das Plangebiet insgesamt prägen sollte und im Bereich des Campingplatzes und des Freibads damals ohnehin kaum bauliche Anlagen zugelassen waren. Auch der Umstand, dass der Plangeber für das SO2 in der Fassung der 2. Änderung des Bebauungsplans keine Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen getroffen hat, hindert die Einstufung dieses Gebiets als qualifiziert beplant nicht. Alle Teilbereiche des Bebauungsplans stehen in einem Sachzusammenhang. Der Plangeber ging offenbar jeweils davon aus, mit den getroffenen Festsetzungen das Erforderliche im Hinblick auf den Campingplatz und das Freibad festgesetzt zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass er Raum für eine ergänzende Beurteilung nach §§ 34, 35 BauGB belassen wollte, bestehen auch unter Berücksichtigung der drei Planbegründungen nicht (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urt. v. 12.1.1968 - IV C 167.65 -, BVerwGE 29, 49 = juris Rn. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2021, § 30 Rn. 12).

Der Bebauungsplan „H. III“ in der für den Vorhabenstandort maßgeblichen Fassung der 2. Änderung ist wirksam.

Auch im Falle der inzidenten Kontrolle des Bebauungsplans gelten die Rügefristen des § 215 BauGB (OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 16.5.2017 - OVG 2 S 5.17 -, juris Rn. 12; Urt. v. 3.7.2014 - OVG 11 B 5.13 -, juris Rn. 27 f.) Eine rechtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs der Beigeladenen zu 1) insbesondere hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung denkmalrechtlicher Belange und Fragen des Weltkulturerbes kommt nicht (mehr) in Betracht. Denn die 2. Änderung des Bebauungsplans „H. III“ ist am 24. August 2017 unter ordnungsgemäßem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung bekannt gemacht worden. Binnen der bis zum 24. August 2018 laufenden Jahresfrist ging bei der Beigeladenen zu 1) weder ein Rügeschreiben ein noch wurde ihr ein Normenkontrollantrag zugestellt. Insbesondere ist ein Schreiben des Beklagten im Rahmen einer kommunalaufsichtlichen Prüfung vom 5. September 2017 nicht als Rügeschreiben einzustufen, denn in ihm fehlt es an der eindeutigen Beanstandung eines Rechtsfehlers.

An Fehlern, die jenseits der Rügefristen zu berücksichtigen sind, leidet der Plan nicht. Allenfalls in Betracht kommen könnte ein Fehler im Abwägungsergebnis, weil für das in der Umgebung des Kulturdenkmals und in der Pufferzone der Welterbestätte liegende SO2 keine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche getroffen wird. Die in der Fassung der 1. Änderung enthaltenen Beschränkungen auf maximal ein Vollgeschoss und die Festsetzung von Baugrenzen wurden nicht übernommen und sind dadurch weggefallen (lex posterior- und lex specialis-Grundsätze). Allerdings erscheint es aufgrund der Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung realitätsfern, dass im SO2 ein Gebäude mit mehr als drei Vollgeschossen entstehen könnte. Allenfalls ab dieser Gebäudehöhe könnte man hier einen evident ungelösten Konflikt mit dem angrenzenden Denkmal erwägen. Im Rahmen der planerischen Abwägung ist nur das realistische „worst case“-Szenario zu betrachten (stRspr. d. Nds. OVG, vgl. Urt. v. 30.6.2021 - 1 KN 54/19 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 22.12.2014 - 1 MN 118/14 -, BauR 2015, 620 = juris Rn. 34).

Das Vorhaben des Klägers steht in Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung. Die Ferienzimmer befinden sich im Dachgeschoss. Ob dies ein Vollgeschoss sein mag, ist irrelevant. Festsetzungen über das Maß und die überbaubare Grundstücksfläche widerspricht das Vorhaben nicht, weil solche für den Standort nicht getroffen wurden.

III. Das am 27. November 2017 beantragte Vorhaben bzw. die beantragten Baumaßnahmen des Klägers stehen in Einklang mit dem Denkmalschutzrecht.

1. Die Kammer hat für die Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens des Klägers mit dem Denkmalschutzrecht einen eingeschränkten Prüfungsmaßstab anzulegen. Zu prüfen ist nur die Vereinbarkeit mit dem Denkmalschutz im engeren Sinne, nicht diejenige mit dem bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Denkmalschutz.

a) Zwar gehören die Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes zu den sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 17 NBauO, die im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen sind, und zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die von den §§ 30 ff. BauGB unberührt bleiben (§ 29 Abs. 2 BauGB). Einer umfassenden Prüfung des Denkmalschutzrechts stehen jedoch rechtssystematische Gründe entgegen. Die Kammer folgt der zu § 29 Abs. 2 BauGB entwickelten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 26.4.2012 - OVG 2 B 26.10 - BauR 2012, 1830 = juris Rn. 25 ff.; Urt. v. 3.7.2014 - OVG 11 B 5.13 -, juris Rn. 20 ff.), das ausgeführt hat:

„Zwar bestimmt § 29 Abs. 2 BauGB, dass neben den Bestimmungen des Bauplanungsrechts (§§ 30 bis 37 BauGB) die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt bleiben. Soweit § 29 Abs. 2 BauGB auf andere öffentlich-rechtliche Vorschriften des Landesrechts verweist, bezieht er sich jedoch lediglich auf „landesrechtliche Regelungen im nicht-bodenrechtlichen Bereich“ (BVerwG, Urteil vom 13. April 1983 - 4 C 21.79 -, BVerwGE 67, 84 [86]), denn hinsichtlich der bodenrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben (vgl. Art. 74 Nr. 18 GG) sind die Regelungen der §§ 29 ff. BauGB abschließend (BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 [260], vom 24. Februar 1978 - 4 C 12.76 -, BVerwGE 55, 272 [275 und 278] und vom 18. März 1983 - 4 C 17.81 -, NVwZ 1984, 303). Für das Verhältnis von Bauplanungs- und Denkmalschutzrecht folgt hieraus, dass das Denkmalschutzrecht von den §§ 29 ff. BauGB zwar nicht vollständig verdrängt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 [356]), aber zu berücksichtigen ist, dass der Denkmalschutz auch eine bodenrechtliche Komponente hat (sog. „städtebaulicher Denkmalschutz“, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1987 - 1 BvR 969.83 -, DVBl. 1987, 465) und Denkmalschutzrecht nicht zur Anwendung kommt, soweit die Gemeinden die ihnen durch das Bauplanungsrecht eingeräumte Befugnis zum städtebaulichen Denkmalschutz genutzt und mit einem Bebauungsplan selbst abschließende Regelungen über die Zulässigkeit von Vorhaben erlassen haben (vgl. Bartlsperger, DVBl. 1981, 284 [295]). Weil bei der Aufstellung von Bebauungsplänen im Rahmen der nach § 1 Abs. 7 BauGB durchzuführenden Abwägung aller die Planung betreffenden öffentlichen und privaten Belange, u.a. insbesondere die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu berücksichtigen sind, aber auch überwunden werden können, wird dort, wo es zur Aufstellung und zum Erlass von Bebauungsplänen kommt, bereits auf der Ebene des Planungsrechts in rechtssatzmäßiger verbindlicher und aus der Sicht der Grundeigentümer vertrauensschutz- und rechtsbegründender Form über die Frage der Zulässigkeit von Bauvorhaben hinsichtlich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen abschließend entschieden (vgl. Bartlsperger, a.a.O., S. 293; vgl. auch Stüer, BauR 1989, 251 [254]).

Vom bodenrechtlichen bzw. städtebaulichen Denkmalschutz abzugrenzen ist der Denkmalschutz im engeren Sinne, der die Erhaltung baulicher Anlagen aus historischen Gründen im weitesten Sinne im Auge hat und geschichtliche, insbesondere kunst- oder architekturgeschichtliche Epochen und städtebauliche Entwicklungen, aber auch allgemein- oder sozialgeschichtliche Ereignisse und Zeitabschnitte dokumentieren will sowie darauf abzielt, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage und auch eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensembles, Gesamtanlagen) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder in der Gegenwart zu veranschaulichen („zu vergegenwärtigen“) (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 [249 ff.]; vgl. ferner Urteil vom 3. Juli 1987 - 4 C 26.85 -, BVerwGE 78, 23 [28 f.]). Letzterer betrifft z.B. Gestaltungsdetails, Aspekte der Werktreue u.ä. und bleibt gemäß § 29 Abs. 2 BauGB unberührt.“

Das Bodenrecht hingegen nimmt die zu erhaltenden baulichen Anlagen, Straßen-, Platz- oder Ortsbilder in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und künftige Zusammenleben der Menschen in den Blick. Es bezieht vorhandene Anlagen von historischem Wert in ihrer Bedeutung für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung und eine menschenwürdige Umwelt (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) in seine Regelungen ein. Darin zeigt sich der primär räumlich-funktionale Steuerungsansatz der Bauleitplanung, die auf die gebietsbezogene Zuweisung einer zeitgerechten Nutzungsstruktur sowie auf die Erfordernisse städtebaulicher Gestaltung ausgerichtet ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = juris Rn. 11).

Werden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege in der Abwägung i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB in rechtsstaatlich nicht angreifbarer Weise behandelt, so kann die Bebaubarkeit von Grundstücken im Plangebiet aus landesdenkmalrechtlichen Gründen nicht in Frage gestellt werden (vgl. Krautzberger, in: Martin/ders., Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Abschnitt H Rn. 88; Söfker/Runkel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2021, § 1 Rn. 135). Hier muss die Kollisionslösung im Hinblick auf die überwindende Kraft des Bebauungsplans und aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der kommunalen Planungshoheit zugunsten des Bebauungsplans ausfallen (OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 3.7.2014 - OVG 11 B 5.13 -, juris Rn. 26 m.w.N.; mindestens missverständlich mangels Differenzierung: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen Rn. 43 m.w.N.).

Diese zu § 29 Abs. 2 BauGB entwickelten Maßstäbe müssen nach Überzeugung der Kammer auch für die denkmalschutzrechtliche Prüfung gem. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 17 NBauO gelten. Denn anderenfalls würde die kommunale Planungshoheit auf diesem Wege konterkariert.

b) Vorliegend ist der eingeschränkte denkmalschutzrechtliche Prüfungsmaßstab anzuwenden, da der Bebauungsplan den städtebaulichen Denkmalschutz abschließend berücksichtigt.

Als zu prüfende denkmalschutzrechtliche Vorschrift kommt § 8 NDSchG in Betracht, weil es vorliegend nicht um Veränderungen am denkmalgeschützten Teich selbst oder gegebenenfalls zugehöriger (unbebauter) Freiflächen i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 NDSchG geht. Nach § 8 NDSchG dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird (Satz 1). Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt (Satz 2).

Der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplans „H. III“ lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass bodenrechtlicher Denkmalschutz Bestandteil der Planungen war. Dort heißt es beispielsweise, der Campingplatz mit den Sport- und Freizeitnutzungen der Wasserflächen sei Bestandteil der Umgebung des denkmalgeschützten und als Weltkulturerbe eingestuften I. (S. 22). Durch die Nutzung der teichnahen Flächen sei das Weltkulturerbe vorbelastet. Durch die Möglichkeit des Bauens von eingeschossigen (Holz)Häusern entstünden keine zusätzlichen Belastungen. Die Möglichkeit, Ferienhäuser zu bauen, solle ausgeweitet werden. Der Austausch von weißen Campingwagen oder Wohnmobilen durch Ferienhäuser aus natürlichen Materialien sei mit dem Kulturdenkmal vereinbar (S. 23, 25). Die Einhaltung der Anforderungen des § 8 NDSchG sei abschließend Sache der Einzelgenehmigungen von Anlagen. Die wesentliche Wirkung einer baulichen Anlage auf die denkmalgeschützte Umgebung hänge von der architektonischen und farblichen Gestaltung ab und sei im Baugenehmigungsverfahren zu beurteilen (S. 25, 26). Die Holzhäuser seien entsprechend den getroffenen Festsetzungen flächen- und höhenmäßig vorgegeben worden, damit sie sich in das umgebende Landschaftsbild einpassten (S. 25). Die Ferienhäuser und die anderen baulichen Nutzungen sowie die Dauerstandplätze seien bereits in der 1. Änderung des Bebauungsplans festgesetzt und demgegenüber lediglich wiederaufgenommen bzw. erweitert worden (25 f.). Damals habe es keine denkmalrechtlichen Bedenken gegeben (S. 26). Der I. mit dem letzten noch in der Stadt vorhandenen Campingplatzgelände sei ein wichtiger Bestandteil des Fremdenverkehrs der Beigeladenen zu 1) und der Tourismus für sie ein sehr wichtiger Wirtschaftszeig (S. 26 f.).

Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass die Beigeladene zu 1) mit dem Beschluss der 2. Änderung des Bebauungsplans eine abschließende Abwägung des bodenrechtlichen Aspekts des Denkmalschutzes vorgenommen hat. Sie hat bei der Frage, ob und in welchem Umfang Baurechte aus städtebaulichen Gründen entstehen sollen, Belange des Denkmalschutzes in die Planung eingestellt. Eine rechtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs der Beigeladenen zu 1) kommt - wie ausgeführt - nicht in Betracht. Die Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubarer Grundstücksfläche ist abschließend durch den Bebauungsplan zugelassen worden. Der in der Planbegründung enthaltene Verweis auf die Einzelgenehmigungsverfahren ist für die Vereinbarkeit der Einzelvorhaben mit dem Denkmalschutz im engeren Sinne von Bedeutung. Dass der Plangeber dem bodenrechtlichen Denkmalschutz nur lückenhaft Rechnung tragen wollte, lässt die Planbegründung nicht erkennen. Daher kann § 8 NDSchG nicht als Argument gegen die Aufstockung des Kassen- und WC-Hauses und die Nutzung des Dachgeschosses als Ferienzimmer angeführt werden.

2. Die Kammer hat daher lediglich zu bewerten, ob die äußere Gestaltung des Dachgeschosses des Kassen- und WC-Hauses das Erscheinungsbild des I. beeinträchtigt. Zur Gestaltung enthält der Bebauungsplan keine Vorgaben (auch nicht in Form örtlicher Bauvorschriften). Insoweit ist der Umgebungsschutz des § 8 NDSchG zu prüfen. Die geplante Gebäudegestaltung beeinträchtigt das Erscheinungsbild des I. nicht.

a) Der I. ist sowohl Einzelbaudenkmal nach § 3 Abs. 2 NDSchG als auch Teil des nach § 3 Abs. 3 NDSchG geschützten Ensembles „Oberharzer Wasserwirtschaft“.

Der Teich ist eine bauliche Anlage, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Er ist sowohl denkmalfähig als auch denkmalwürdig. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege (insbesondere im Welterbeantrag und in den Stellungnahmen v. 15.2.2012 sowie 20.9.2021), das nach ständiger Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in erster Linie berufen ist, den mit der Anwendung denkmalschutzrechtlicher Bestimmungen befassten Behörden und Gerichten den erforderlichen Sachverstand zu vermitteln. Ausschlaggebend ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt (Nds. OVG, Urt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, juris Rn. 36).

Aus dem Antrag auf Aufnahme in die Welterbeliste ergibt sich, dass der bis heute weitgehend unveränderte Stausee die damalige Art der Energiegewinnung für den Bergbau auf einem technischen Spitzenniveau anschaulich macht. Er prägt das Landschaftsbild durch seinen Gestaltungswert in charakteristischer Weise. Das gesamte Wasserleitsystem der Oberharzer Wasserwirtschaft hat einen einmaligen Seltenheitswert und ist zu großen Teilen gut erhalten. Der I. selbst ist nicht nur Teil dieses großen Wasserleitsystems, sondern lässt auch selbst mit seiner großen, in die Landschaft eingepassten Ausdehnung die ausgefeilte Ingenieurskunst erkennen. Zudem veranschaulicht er durch die Verwendung einer neuen Dichtungstechnik technische Innovationen.

Die am Nordwest- und Südwestufer des Teichs vorhandene Bebauung mag eine Beeinträchtigung in der Umgebung des Denkmals sein; sie hebt jedoch dessen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit nicht auf (s. dazu: Nds. OVG, Urt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, juris Rn. 32). Gleiches gilt für die Striegelanlage, die nicht mehr vollständig im Original vorhanden ist, sondern zwischenzeitlich mit denkmalrechtlicher Genehmigung repariert wurde, sowie den Ende 2019/Anfang 2020 vorübergehend erheblich abgesenkten Wasserstand. Durch den Defekt lag eine vorläufige Beeinträchtigung vor, die durch eine Instandsetzung beseitigt werden konnte. Solche vorläufigen Beeinträchtigungen lassen jedoch das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht zwangsläufig - und auch vorliegend nicht - entfallen (vgl. Schmaltz/Wiechert, NDSchG, 2. Aufl. 2012, § 3 Rn. 39). Dass die Reparatur den Denkmalwert hat entfallen lassen, ist angesichts der erteilten Genehmigung, die mit der Anforderung einer Dokumentation über den Endzustand verbunden war, fernliegend. Der Wasserstand eines denkmalgeschützten Teiches unterliegt naturgemäß Schwankungen. Da jedenfalls zum gegenwärtigen Beurteilungszeitpunkt nicht sicher mit einer dauerhaften Verkleinerung der Wasserfläche zu rechnen ist, hat sich das Baudenkmal nicht verkleinert.

b) § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Ausschlaggebend dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist wiederum das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird (stRspr. d. Nds. OVG, Beschl. v. 6.4.2020 - 1 LA 114/18 -, juris Rn. 10 f. m.w.N.).

Die geplante äußere Gestaltung des aufgestockten Hauses mit Außenwänden aus lasiertem Holz und einem mit der Giebelseite zum See ausgerichteten Satteldach schmälert nicht die Wirkung, die der I. als Zeuge der Geschichte auf den Beschauer ausübt. Es ist geklärt, dass das Gebäude keinen gelben Farbanstrich erhalten soll. Der in der mündlichen Verhandlung zu einer Denkmalsbeeinträchtigung - unter der Prämisse, dass die Geschossigkeit, die Ferienwohnungsnutzung und die überbaubare Grundstücksfläche außer Betracht bleiben - befragte Denkmalpfleger des Beigeladenen zu 2) hat die vom Architekten des Klägers gefundene Lösung als eine solche bezeichnet, die die Belange des Denkmalschutzes möglichst wenig beeinträchtigt. Er hatte keinen Lösungsvorschlag, der weniger sichtbar und zugleich angepasster wäre und den Umgebungsschutz weniger berühren würde als die Vorhabenplanung - außer die Entscheidung, von dem geplanten Vorhaben Abstand zu nehmen. Diese Einschätzung ist für die Kammer nachvollziehbar. Der Beigeladene zu 2) hatte seine Bedenken ursprünglich in erster Linie auf die Volumenvergrößerung des Gebäudes und die Verlagerung von Nutzungsschwerpunkten an den Teich gestützt. Diese Erwägungen gehen inzwischen ins Leere, weil nur noch die äußere Gebäudegestaltung zu beurteilen ist. Holz als natürlicher Rohstoff fügt sich in die bewaldete Umgebung unauffällig ein. Das Dachgeschoss des Gebäudes ist im Verhältnis zum I. sehr klein. Die vom See her sichtbare Wand- bzw. Dachfläche des Gebäudes vergrößert sich nicht wesentlich (Wandhöhe laut Bauzeichnungen um 2,70 m). Künftig soll die Giebelseite eines Satteldachs sichtbar sein, bisher ist es die Traufseite eines Walmdachs. Da vom See aus das Dach kaum wahrnehmbar ist, spielt die Farbe der Dacheindeckung (rot oder anthrazit) letztlich keine Rolle. Bei dem Blick in Nord-Süd-Richtung vom See her fällt zudem neben dem Kassenhaus sogleich das etwas weiter vom See entfernte Gebäude, das insbesondere ein Restaurant beherbergt (die „M.“), auf. Für den Blick aus Richtung Süden (vom Campingplatz her) tritt auf Grund der Terrassierung, der Eigenschaft des Holzes als natürlichem Rohstoff, der geringen Größe des Gebäudes im Verhältnis zum Teich durch die vom Kläger gewählte Gestaltung keine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ein. Insgesamt wird das Erscheinungsbild des I. durch das geplante Dachgeschoss allenfalls ganz geringfügig und nicht rechtserheblich beeinträchtigt. Er bleibt weiterhin als anschauliches Beispiel der früheren Ingenieurskunst von universellem Wert erlebbar und wird in seiner Wirkung und seinem Aussagegehalt nicht geschmälert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer durch die vorhandene Bebauung möglicherweise bereits eingetretenen Vorschädigung.

c) Auch unter Berücksichtigung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (v. 23.11.1972, Welterbekonvention) ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis zu § 8 NDSchG. Der Status des I. als Weltkulturerbestätte führt zwar zu einer gesteigerten Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Denkmals gegen Störungen von außen (vgl. VG Minden, Urt. v. 15.5.2018 - 1 K 2562/17 -, juris Rn. 53 f. m.w.N.). Im Übrigen enthält die Welterbekonvention vorliegend für den nach niedersächsischem Landesrecht denkmalgeschützten I. keine strengeren Vorgaben als dieses.

Die am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der UNESCO beschlossene Welterbekonvention zielt nach ihrer Präambel und ihren Art. 1 und Art. 2 auf den Schutz des unbeweglichen materiellen Kulturguts (Denkmäler, Ensembles und Stätten) und Naturerbes. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Welterbekonvention am 23. August 1976 ratifiziert und am 2. Februar 1977 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht (BGBl. II S. 213 f., 215). Die Welterbekonvention bestimmt in Art. 4, dass in erster Linie die einzelnen Vertragsstaaten für Schutz und Erhaltung des kulturellen und natürlichen Erbes in ihrem Hoheitsgebiet zuständig sind (Satz 1). Art. 5 legt in Ergänzung zu Art. 4 u.a. fest, dass sich jeder Vertragsstaat nach Möglichkeit und im Rahmen der Gegebenheiten seines Landes bemühen wird, geeignete Maßnahmen zu treffen, die für Erfassung, Schutz, Erhaltung in Bestand und Wertigkeit sowie Revitalisierung dieses Erbes erforderlich sind.

Die Welterbekonvention, in der die Idee eines internationalen Kulturgüterschutzes zum Ausdruck kommt, bietet nach Konzeption und Wortlaut keinen absoluten Schutz gegen jede Veränderung der eingetragenen Stätten des Kultur- und Naturerbes. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens haben ausdrücklich die Souveränität der Staaten, in deren Hoheitsgebiet sich die geschützten Stätten befinden, und die bestehenden Eigentumsrechte anerkannt (Art. 6 Abs. 1; BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 29.5.2007 - 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 35).

Bei der nach völkerrechtlichen Regeln vorzunehmenden Auslegung der Welterbekonvention sind als sog. soft law auch die Richtlinien für die Durchführung des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Operational Guidelines) zu berücksichtigen (s. Fastenrath, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Abschnitt B Rn. 76 f., 213). Diese sehen u.a. vor, dass neben den Grenzen der für die Welterbeliste angemeldeten Kulturgüter in den Fällen, in denen es für die angemessene Erhaltung erforderlich ist, eine ausreichende Pufferzone vorgesehen werden sollte (Nr. 103). Die Pufferzone wird als ein Gebiet definiert, das das angemeldete Gut umgibt und dessen Nutzung und Entwicklung durch ergänzende gesetzliche oder gewohnheitsrechtliche Regeln eingeschränkt sind, die einen zusätzlichen Schutz bieten (Nr. 104). Der Vorhabenstandort liegt in einer solchen Pufferzone des I..

Welche rechtliche Wirkung die Welterbekonvention in Deutschland hat (dazu: SächsOVG, Beschl. v. 9.3.2007 - 4 BS 216/06 -, juris Rn. 66 ff.: keine unmittelbare, sondern allenfalls eine mittelbare, aus einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung folgende Bindungswirkung; VG Minden, Urt. v. 15.5.2018 - 1 K 2562/17 -, juris Rn. 55; Fastenrath, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Abschnitt B Rn. 207-209), kann die Kammer dahinstehen lassen.

Hinsichtlich des Welterbestatus´ gilt es vorliegend nämlich zu berücksichtigen, dass die Umgebung des I. bereits zum Zeitpunkt der Beantragung und der Aufnahme der „Oberharzer Wasserwirtschaft“ in die Liste des UNESCO-Weltkulturerbes bebaut war. Das Kassenhaus war bereits damals mit seiner durch das geplante Vorhaben unverändert bleibenden Grundfläche an seinem jetzigen Standort vorhanden und planungsrechtlich durch die 1. Änderung des Bebauungsplans abgesichert. Dies stand der Aufnahme des I. als ein Element der „Oberharzer Wasserwirtschaft“ in die Welterbeliste nicht entgegen. Die Empfindlichkeit des Baudenkmals I. mag daher durch den Welterbestatus gegenüber Veränderungen von außen zwar gesteigert sein, ist aber auf Grund der skizzierten Chronologie andererseits nicht außerordentlich hoch ausgeprägt. Die nun geplante äußere Gestaltung des Dachgeschosses des Kassenhauses ordnet sich dem Denkmal auch bei Beachtung seines universellen Wertes unter. Die erkennbare Gestaltung mit dem Material Holz ist in der bewaldeten Umgebung die beste Gestaltungsvariante. Abgesehen davon betrifft das Vorhaben des Klägers nur die Umgebung eines kleinen Teils des Welterbes „Oberharzer Wasserwirtschaft“.

Da der I. vollständig unter Denkmalschutz steht und die Vereinbarkeit des Vorhabens des Klägers mit Denkmalschutzrecht im vorliegenden Verfahren - wie ausgeführt - nur eingeschränkt zu prüfen ist, ist auch im Hinblick auf die Welterbekonvention die Zulässigkeit des Vorhabens nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubarer Grundstücksfläche durch die Kammer als gegeben anzusehen.

IV. An der Vereinbarkeit des Vorhabens mit sonstigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder den zu prüfenden Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 NBauO) bestehen, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeklammert wurden, keine Zweifel.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenden auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.