Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.10.2021, Az.: 2 B 192/21

Betreuungsvertrag; Erfüllung; Kindergartenplatz; Kündigung; Nachweis

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
29.10.2021
Aktenzeichen
2 B 192/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem überdreijährigen Kind einen ordnungsgemäßen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung nachgewiesen, so bleibt der Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Fall der Kündigung des zivilrechtlichen Betreuungsvertrags zumindest solange erfüllt, wie die Rechtmäßigkeit der Kündigung zwischen den Personensorgeberechtigten und dem Träger der Kindertagesstätte streitig ist.

Gründe

Der beinahe fünfjährige Antragsteller (geb. 2016) begehrt den Nachweis eines zumutbaren Kindergartenplatzes.

Der in der Gemeinde H. im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners wohnhafte Antragsteller besuchte seit dem Jahr 2019 die evangelische Kindertagesstätte A-Stadt, deren Träger der Beigeladene ist. Die Kindertagesstätte verfügt für überdreijährige Kinder über zwei Regelgruppen und eine Integrationsgruppe. Der Antragsteller und seine Zwillingsschwester wurden zunächst in derselben Regelgruppe betreut. Während die Zwillingsschwester nach der Sommerschließzeit 2021 in die nunmehr voll belegte Integrationsgruppe wechselte, wurde der Betreuungsvertrag für den Antragsteller zum Ablauf des 15.09.2021 gekündigt.

Dem lag folgende Entwicklung zu Grunde: In einem Gespräch am 23.02.2021 teilte eine Fachkraft der Kindertagesstätte, Frau I., der Mutter des Antragstellers laut einem von beiden unterschriebenen Protokoll mit, dass der Antragsteller aktuell vermehrt beiße, auch außerhalb von Konflikten. Es wurde vereinbart, sich die Situation bis zum Sommer anzuschauen und das Thema dann aufzugreifen. In der Zeit vom 19.02. bis 13.03.2021 kam es zu zahlreichen von der Kindertagesstätte dokumentierten Vorfällen, bei denen der Antragsteller andere Kinder biss. Teilweise schubste, kniff und kratzte er auch. Die Eltern des Antragstellers wurden über die einzelnen Vorfälle beim täglichen Abholen informiert. Laut eidesstattlicher Versicherung der Eltern wurde ihnen in einem Gespräch vom 24.06.2021, das in erster Linie den Wechsel der Zwillingsschwester in die andere Gruppe betraf, mitgeteilt, dass der Antragsteller für die Kindertagesstätte tragbar sei. Ein Protokoll liegt insoweit nicht vor. Am 21.07.2021, wenige Tage vor der Sommerschließzeit, signalisierte die Kindertagesstätte Gesprächsbedarf bezüglich des Antragstellers. Als sich die Terminsfindung schwierig gestaltete, drohte der Beigeladene am 23.08.2021 die Kündigung des Betreuungsvertrags an. In dem daraufhin am 31.08.2021 geführten Gespräch kündigte der Beigeladene fristlos zum 15.09.2021 und bestätigte die Kündigung mit Schreiben vom 01.09.2021, den Eltern des Antragstellers zugegangen am 03.09.2021. In dem Kündigungsschreiben wird auf eine Regelung im Betreuungsvertrag in Verbindung mit den allgemeinen Benutzungsregelungen verwiesen. Die Eltern des Antragstellers und der Beigeladene stritten in der Folgezeit um die Rechtmäßigkeit der Kündigung, wobei ein zivilgerichtliches Verfahren (bisher) nicht angestrengt wurde. Der Antragsteller war offenbar am 15.09.2021 zum letzten Mal in der Kindertagesstätte. Sein Platz ist bisher nicht anderweitig vergeben worden.

Am 22.09.2021 machte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner seinen Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes geltend. Der Antragsgegner teilte durch Bescheid vom 27.09.2021 mit, dass er „im Falle der Feststellung einer rechtmäßigen Kündigung den Fortbestand des Rechtsanspruches des Kindes auf einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung weiterhin anerkenn[e].“ Den Nachweis eines zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatzes könne er kurzfristig nicht erbringen, da in der zumutbaren Entfernung zum Wohnort des Kindes derzeit kein freier Platz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stehe. Den Personensorgeberechtigten werde empfohlen, sich um einen anderen Betreuungsplatz zu bemühen. Eventuell anfallende Mehrkosten würden übernommen.

Am 12.10.2021 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Erforderlich sei eine Kindertagesbetreuung im Umfang von werktäglich zumindest sechs Stunden. Denn die Mutter arbeite von 8.00 bis 13.00 Uhr, ihr Arbeitsweg mit dem privaten Pkw betrage 20 bis 40 Minuten je Strecke, so dass sie von ca. 07.20 Uhr bis 13.40 Uhr von zuhause abwesend sei. Der Vater arbeite werktäglich je 8,5 Stunden und sei von 07.50 bis 18.15 Uhr unterwegs. Dies führe zu einem Betreuungsbedarf von mindestens 07.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Die vom Antragsgegner angegebene Kapazitätserschöpfung sei irrelevant. Die Titulierung des Anspruchs habe zur Folge, dass gegebenenfalls wiederholte Vollstreckungsversuche den Antragsgegner dazu veranlassen könnten, bestehende Hindernisse für die Erfüllung des Anspruchs zu beseitigen. Es verbiete sich eine den Anordnungsgrund ausschließende Prognose dahingehend, dass der Antragsgegner dem Antragsteller auch unter dem Eindruck drohender Vollstreckung keinen Platz zur Förderung in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellen werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 18.10.2021 von montags bis freitags einen zumutbaren und bedarfsgerechten Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung von jeweils 6 Stunden in der Zeit zwischen 07.30 und 13.30 Uhr nachzuweisen, der unter Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnsitz des Antragstellers binnen 30 Minuten erreichbar ist.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er meint, die Kündigung sei rechtswidrig. Für den Fall, dass sie sich als rechtmäßig erweisen sollte, wäre der Antrag unzulässig, da mit dem Bescheid vom 27.09.2021 ein Anerkenntnis abgegeben worden sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur Sache trägt er vor, dass der Antragsteller besonderer Hilfe bedürfe, die der evangelische Kindergarten A-Stadt nicht leisten könne. Die Unterstützung einer zusätzlichen Fachkraft in der Gruppe des Antragstellers habe nicht zum Erfolg geführt. Die Eltern des Antragstellers müssten zunächst die Ursachen seines auffälligen Verhaltens klären lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und des Beigeladenen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

1. Auf ein Anerkenntnis des Antragsgegners kann eine Verpflichtung zum Nachweis eines Betreuungsplatzes nicht gestützt werden.

Zwar ist ein Anerkenntnis dem Verwaltungsrechtsstreit nicht fremd (vgl. BVerwG, Gerichtsbescheid v. 7.1.1997 - 4 A 20.95 -, juris Rn. 5). Jedoch fehlt es vorliegend an einem wirksamen Anerkenntnis. Ein Anerkenntnis als Prozesserklärung kann erst nach Rechtshängigkeit abgegeben werden (Feskorn in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 307 Rn. 3) und muss grundsätzlich vorbehaltlos und ohne Bedingungen erklärt werden (Olbertz, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 156 Rn. 6; Saenger, in: ders., ZPO, 9. Aufl. 2021, § 307 Rn. 3). Die im Bescheid vom 27.09.2021 abgegebene Erklärung des Antragsgegners datiert jedoch vor Rechtshängigkeit und ist danach nicht erneuert worden. Zudem ist sie unter eine unzulässige und unklare Bedingung gestellt (Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung durch wen?).

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig.

Es fehlt insbesondere nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Das - unter einer Bedingung stehende - vorprozessual abgegebene „Anerkenntnis“ des Antragsgegners lässt das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers nicht entfallen. Wie dem Gericht aus diesem und anderen Streitverfahren um Kindergartenplätze bekannt ist, steht in der Wohnortgemeinde des Antragstellers weder aktuell noch in naher Zukunft eine ausreichende Anzahl an Betreuungsplätzen für überdreijährige Kinder in Tageseinrichtungen zur Verfügung. Nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, seinen Anspruch zu vollstrecken. Die Kammer hat keinen Anlass zu der Annahme, dass der Antragsgegner bereits alle erdenklichen Möglichkeiten zur Schaffung weiterer Betreuungsplätze ausgeschöpft hat und selbst unter dem Eindruck einer drohenden Vollstreckung keine weiteren Bemühungen entfalten würde.

3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Nach der im Rahmen des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Er kann vom Antragsgegner nicht mehr den Nachweis eines zumutbar erreichbaren, sechsstündigen Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung verlangen.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) hat ein Kind, das - wie hier der Antragsteller seit dem 31.10.2019 - das 3. Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Nach dem zum 01.08.2021 in Kraft getretenen niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG; Nds. GVBl. Nr. 27/2021 v. 13.7.2021, 470 ff.) gehören Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung grundsätzlich einer Kindergartengruppe an, wenn keine altersübergreifende Gruppe gebildet ist (§ 6 Abs. 1, 3 NKiTaG). Zur Gewährleistung des Mindestumfangs des Förderungsangebots muss für alle Kinder mindestens an fünf Tagen in der Woche vormittags eine Kernzeit von mindestens vier Stunden angeboten werden (§ 7 Abs. 4 Satz 1 NKiTaG).

Aus diesen Vorschriften des SGB VIII und des NKiTaG ergibt sich nach der Rechtsprechung der Kammer ein subjektiver, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch des Kindes jedenfalls auf eine sechsstündige Förderung (vgl. Beschl. v. 21.7.2021 - 2 B 122/21 -, juris Rn. 9 f.).

Dieser Anspruch ist allerdings erfüllt worden, indem der Antragsgegner dem Antragsteller ab spätestens 01.11.2019 einen Ganztagsplatz in der nur knapp 15 Gehminuten vom Wohnort entfernten evangelischen Kindertagesstätte A-Stadt nachgewiesen hat.

Die vom Träger der Einrichtung ausgesprochene Kündigung ändert daran im vorliegenden Fall nichts. Sie ist zwar unstreitig erklärt und zugegangen. Ihre Rechtmäßigkeit ist jedoch streitig (insoweit mglw. anders die Sachverhalte zu den Entscheidungen des SächsOVG, Beschl. v. 25.7.2014 - 1 B 122/14 -, juris 7 f. und des OVG NRW, Beschl. v. 22.10.1999 - 16 B 1677/99 -, juris Rn. 10). Dieser Streitpunkt betrifft das privatrechtliche Betreuungsverhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten des Antragstellers und dem Beigeladenen. Störungen, die in diesem Vertragsverhältnis auftreten, sind dort zu bewältigen. Die Frage der Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Kündigung des Betreuungsvertrags haben die Personensorgeberechtigten des Kindes mit dem Träger der Kindertagesstätte zu klären. Gelangen Sie in dieser Frage - wie hier - zu keiner übereinstimmenden Rechtsauffassung, so sind die Personensorgeberechtigten des Kindes darauf zu verweisen, den (ordentlichen) Rechtsweg zu beschreiten, ggf. unter Inanspruchnahme des dortigen Eilrechtsschutzes. Solange die Rechtmäßigkeit der zivilrechtlichen Kündigung des Betreuungsverhältnisses zwischen den Personensorgeberechtigten des Kindes und dem Träger der Kindertagesstätte streitig ist, ist es weder Aufgabe des Verwaltungsgerichts noch des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, diese Frage für den Anspruch nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu klären.

Erst dann, wenn das anspruchsberechtigte Kind dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darlegt und erforderlichenfalls nachweist, dass das privatrechtliche Betreuungsverhältnis unzweideutig beendet ist, wäre ein Wegfall der Erfüllungswirkung des ursprünglich nachgewiesenen Platzes in Betracht zu ziehen. Erst dann könnte der Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet sein, dem Kind einen anderen Platz nachzuweisen. Ob das Wiederaufleben der Nachweispflicht dann, insbesondere im Fall einer seitens der Personensorgeberechtigten ausgesprochenen Kündigung, unter anderen Voraussetzungen steht, bedarf hier keiner Klärung.

Diese Auffassung mag zwar dazu führen, dass dem Kind gewisse Betreuungstage entgehen. Andererseits kann aber auch vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht verlangt werden, kurzfristig einen neuen Betreuungsplatz nachzuweisen, sobald im privatrechtlichen Verhältnis eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen wird.

Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass es für ein Wiederaufleben der Nachweispflicht im vorliegenden Fall nicht ausreichen würde, wenn die Personensorgeberechtigten nunmehr ihren bisherigen zivilrechtlichen Rechtsstandpunkt aufgeben und die Kündigung akzeptieren würden. Denn dieses Verhalten wäre als allein taktisch motivierte Abkehr und daher widersprüchliches und treuwidriges Verhalten einzustufen. Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Nachweis eines Betreuungsplatzes lebt nicht wieder auf, wenn zivilrechtlich freiwillig auf eine Durchsetzung eines nach eigener Auffassung bestehenden Betreuungsanspruchs verzichtet und dadurch eine erforderliche Rechtsklärung vereitelt wird.

Nicht mehr nachgewiesen wäre der Betreuungsplatz in der evangelischen Kindertagesstätte A-Stadt dem Antragsteller wohl auch dann, wenn er inzwischen an ein anderes Kind vergeben wäre. Denn in diesem Fall steht er zur Erfüllung des Anspruchs des Antragstellers aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mehr zur Verfügung (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22.6.2018 - 4 A 1132/17 -, juris Rn. 21). Eine solche anderweitige Platzvergabe ist allerdings vorliegend nicht erfolgt.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenden sind nicht erstattungsfähig, weil der Beigelade keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).