§ 7 NAbgG - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
NAbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.048(1) Euro monatlich. Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 268 Euro, für Vizepräsidenten um 54 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 107 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.

(2) Beschäftigen Abgeordnete zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Bürokräfte, so werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen Kosten, die ihnen hieraus entstehen, bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Höchstbetrag erstattet. Der Höchstbetrag ist ausgehend von dem Entgelt eines mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden tätigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festzusetzen; für den Fall der Beschäftigung mehrerer oder höher eingruppierter Bürokräfte dürfen die einzelnen Entgelte die Beträge der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 nicht übersteigen.

(3) Soweit Abgeordneten regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.

(3a) Haben Abgeordnete ihre Büros außerhalb des Landtages mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen ausgestattet, die sie zur Wahrnehmung ihres Mandats verwenden, so werden ihnen nachgewiesene Aufwendungen für deren Beschaffung auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die Anträge müssen spätestens 54 Monate nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode gestellt werden. Zahlungen nach Satz 1 dürfen je Abgeordneten und je Wahlperiode einen Höchstbetrag nicht übersteigen, den der Präsident entsprechend den Kosten festsetzt, die in fünf Jahren durchschnittlich für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Landtagsverwaltung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen anfallen. Für Abgeordnete, die dem Landtag nicht während der ganzen Wahlperiode angehören, vermindert sich der Höchstbetrag im Verhältnis der Mandatszeit zur Dauer der Wahlperiode; diese ist dabei mit genau fünf Jahren anzusetzen. Ergibt sich nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag, dass er mehr erhalten hat, als ihm nach Satz 4 zusteht, so hat er den Mehrbetrag zurückzuzahlen. (2)

(4) Die Abgeordneten dürfen

  1. 1.

    die Telekommunikationsanlage des Landtages für Orts-, Ferngespräche und Telefaxe sowie

  2. 2.

    die für sie eingerichteten Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages in den Gebäuden des Landtages

kostenlos benutzen.

(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung das Entgelt der Bürokräfte und die übrigen sich nur sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.

Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 174) wird die Zahl "1.048" mit Beginn der 18. Wahlperiode durch die Zahl "1.064" ersetzt.

Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 174) wird Absatz 3a mit Beginn der 18. Wahlperiode gestrichen.