§ 7 NAbgG - Aufwandsentschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.417 Euro monatlich. Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 268 Euro, für Vizepräsidenten um 54 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, der Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe, von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 107 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.
(1a) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 Satz 1 wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2018, an die Preisentwicklung angepasst, die vom Ende des vorvergangenen Kalenderjahres bis zum Ende des vergangenen Kalenderjahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer gewogenen Maßzahl der Preisentwicklung in Niedersachsen, die sich zusammensetzt aus
- 1.
der Abteilung "Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert,
- 2.
der Abteilung "Möbel, Leuchten, Geräte und anderes Haushaltszubehör" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,
- 3.
der Abteilung "Post und Telekommunikation" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert,
- 4.
der Abteilung "Verkehr" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 20 vom Hundert,
- 5.
der Abteilung "Gaststätten und Beherbergungsleistungen" des Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 10 vom Hundert, und
- 6.
des gesamten Verbraucherpreisindexes für Niedersachsen mit einem Anteil von 25 vom Hundert.
§ 6 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Beschäftigen Abgeordnete zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Bürokräfte, so werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen Kosten, die ihnen hieraus entstehen, bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Höchstbetrag erstattet. Der Höchstbetrag ist ausgehend von dem Entgelt eines mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tätigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festzusetzen; für den Fall der Beschäftigung mehrerer oder höher eingruppierter Bürokräfte dürfen die einzelnen Entgelte die Beträge der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 nicht übersteigen.
(3) Soweit Abgeordneten regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.
(4) Zu den Aufwandsentschädigungen gehört auch die Bereitstellung und Nutzung der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages.
(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung das Entgelt der Bürokräfte und die übrigen sich nur sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.