§ 7 AbgG - Aufwandsentschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.027 Euro monatlich. Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 263 Euro, für Vizepräsidenten um 53 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 105 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.
(2) Beschäftigen Abgeordnete zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Schreib- oder Bürokräfte, so werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen Kosten, die ihnen hieraus entstehen, bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Höchstbetrag erstattet. Der Höchstbetrag ist ausgehend von der Vergütung eines zum gleichen Zeitpunkt eingestellten, zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten des Landes mit entsprechender Tätigkeit festzusetzen; dabei sind das Lebensalter und der Familienstand der Schreib- oder Bürokraft sowie die solchen Angestellten des Landes gewährten Sonderzahlungen zu berücksichtigen. Die Anlehnung an eine höhere Vergütungsgruppe als die Vergütungsgruppe V c des Bundes-Angestelltentarifvertrages ist ausgeschlossen. Wird die Büro- oder Schreibkraft zu weniger als der Hälfte der in Satz 2 genannten regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt, so ist ein entsprechend geringerer Höchstbetrag festzusetzen.
(3) Soweit Abgeordneten regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.
(3a) Haben Abgeordnete ihre Büros außerhalb des Landtages mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen ausgestattet, die sie zur Wahrnehmung ihres Mandats verwenden, so werden ihnen nachgewiesene Aufwendungen für deren Beschaffung auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die Anträge müssen spätestens 54 Monate nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode gestellt werden. Zahlungen nach Satz 1 dürfen je Abgeordneten und je Wahlperiode einen Höchstbetrag nicht übersteigen, den der Präsident entsprechend den Kosten festsetzt, die in fünf Jahren durchschnittlich für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Landtagsverwaltung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen anfallen. Für Abgeordnete, die dem Landtag nicht während der ganzen Wahlperiode angehören, vermindert sich der Höchstbetrag im Verhältnis der Mandatszeit zur Dauer der Wahlperiode; diese ist dabei mit genau fünf Jahren anzusetzen. Ergibt sich nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag, dass er mehr erhalten hat, als ihm nach Satz 4 zusteht, so hat er den Mehrbetrag zurückzuzahlen.
(4) Die Abgeordneten dürfen
- 1.die Telekommunikationsanlage des Landtages für Orts-, Ferngespräche und Telefaxe sowie
- 2.die für sie eingerichteten Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages in den Gebäuden des Landtages
kostenlos benutzen.
(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung die Vergütung der Schreib- oder Bürokräfte und die übrigen sich nur sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.