§ 7 AbgG - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.990 Deutsche Mark monatlich. Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 515 Deutsche Mark, für Vizepräsidenten um 103 Deutsche Mark und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 206 Deutsche Mark. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Beschäftigen Abgeordnete zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Schreib- oder Bürokräfte, so werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen Kosten, die ihnen hieraus entstehen, bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Höchstbetrag erstattet. Der Höchstbetrag ist ausgehend von der Vergütung eines zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigten Angestellten der Vergütungsgruppe VI b des Bundes-Angestelltentarifvertrages unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld, jährlicher Sonderzuwendung und gesetzlichen Arbeitgeberleistungen in einer nach dem Lebensalter gestuften Vergütungstabelle festzusetzen. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Soweit Abgeordneten regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.

(3a) Haben Abgeordnete ihre Büros außerhalb des Landtages mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen ausgestattet, die sie zur Wahrnehmung ihres Mandats verwenden, so werden ihnen nachgewiesene Aufwendungen für deren Beschaffung auf Antrag zur Hälfte erstattet. Die Anträge müssen spätestens 54 Monate nach Beginn der jeweiligen Wahlperiode gestellt werden. Zahlungen nach Satz 1 dürfen je Abgeordneten und je Wahlperiode einen Höchstbetrag nicht übersteigen, den der Präsident entsprechend den Kosten festsetzt, die in fünf Jahren durchschnittlich für die Ausstattung eines Arbeitsplatzes in der Landtagsverwaltung mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen anfallen. Für Abgeordnete, die dem Landtag nicht während der ganzen Wahlperiode angehören, vermindert sich der Höchstbetrag im Verhältnis der Mandatszeit zur Dauer der Wahlperiode; diese ist dabei mit genau fünf Jahren anzusetzen. Ergibt sich nach dem Ausscheiden eines Abgeordneten aus dem Landtag, dass er mehr erhalten hat, als ihm nach Satz 4 zusteht, so hat er den Mehrbetrag zurückzuzahlen.

(4) Die Abgeordneten dürfen

  1. 1.
    die Telekommunikationsanlage des Landtages für Orts-, Ferngespräche und Telefaxe sowie
  2. 2.
    die für sie eingerichteten Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages in den Gebäuden des Landtages

kostenlos benutzen.

(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung die Vergütung der Schreib- oder Bürokräfte und die übrigen sich nur sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.