§ 7 NAbgG - Aufwandsentschädigungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Die Abgeordneten erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung von 1.104 Euro monatlich. Für den Präsidenten erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 268 Euro, für Vizepräsidenten um 54 Euro und für Vorsitzende der ständigen Ausschüsse und ihrer Unterausschüsse sowie für Vorsitzende des Ausschusses für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes, der Kommission zu Fragen der Migration und Teilhabe, von Untersuchungsausschüssen, Enquete-Kommissionen und Sonderausschüssen um 107 Euro. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 erhöht oder ermäßigt sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007 und vom 1. Januar 2008 jeweils entsprechend der Veränderung des Indexes der Preisentwicklung der Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Niedersachsen.

(2) Beschäftigen Abgeordnete zu ihrer Unterstützung bei der Wahrnehmung ihres Mandats Bürokräfte, so werden ihnen auf Antrag die nachgewiesenen Kosten, die ihnen hieraus entstehen, bis zu einem vom Präsidenten festzusetzenden Höchstbetrag erstattet. Der Höchstbetrag ist ausgehend von dem Entgelt eines mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden tätigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) festzusetzen; für den Fall der Beschäftigung mehrerer oder höher eingruppierter Bürokräfte dürfen die einzelnen Entgelte die Beträge der Entgeltgruppe 9 Stufe 4 nicht übersteigen.

(3) Soweit Abgeordneten regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel zu Fahrten innerhalb des Landes und zwischen Orten innerhalb des Landes sowie nach Berlin und Bonn benutzen, stellt sie das Land von den Kosten frei.

(4) Zu den Aufwandsentschädigungen gehört auch die Bereitstellung und Nutzung der gemeinsamen Informations- und Kommunikationseinrichtungen des Landtages.

(5) Der Präsident bestimmt das Nähere über die Leistungen und das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4. Er kann zulassen, dass die Landtagsverwaltung das Entgelt der Bürokräfte und die übrigen sich nur sie aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Zahlungen errechnet und im Namen der Abgeordneten leistet.