Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 05.02.1997, Az.: 13 U 144/96
Anforderungen an den Anspruch auf Vergütung von Werkleistungen ; Voraussetzungen für eine Haftung aus einer Vermögensübernahme
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 05.02.1997
- Aktenzeichen
- 13 U 144/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 23510
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1997:0205.13U144.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 18.07.1996 - AZ: 11 O 26/96
Rechtsgrundlagen
- § 631 Abs. 1 BGB
- § 632 Abs. 2 BGB
- § 288 Abs. 1 ZPO
Fundstellen
- NJW-RR 1998, 174 (Volltext mit red. LS)
- OLGReport Gerichtsort 1998, 218
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.1997
unter Mitwirkung
der Richter am Oberlandesgericht ..., und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.07.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Lüneburg - 11 O 26/96 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwerde wird auf DM 52.833,43 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Werkleistungen gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte, da zwischen den Parteien keine vertraglichen Beziehungen zustande gekommen sind und die Beklagte auch nicht aus anderem Rechtsgrund für die durch ihren Ehemann begründeten Verbindlichkeiten haftet.
1.
Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 30.12.1996 ihr (ohnehin substanzloses) erstinstanzliches Vorbringen aufgegeben und richtiggestellt hat, daß die Aufträge an die Klägerin nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch deren Ehemann erteilt worden sind, kommt eine Zahlungspflicht der Beklagten für die Rechnungen der Klägerin aus dem Zeitraum vom 22.06. bis 24.08.1993 nur dann in Betracht, wenn die Beklagte sich die Erklärungen ihres Ehemannes nach Vertragsrecht würde zurechnen lassen müssen oder sie die Verbindlichkeiten ihres Ehemannes übernommen hätte. Keine dieser Voraussetzungen ist gegeben.
a)
Eine wirksame Vertretung der Beklagten durch ihren Ehemann bei dessen Aufträgen an die Klägerin ist nicht erfolgt. Unstreitig hat der Ehemann der Beklagten nicht ausdrücklich in deren, also in fremdem Namen gehandelt. Zwar ist dies bei den sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften nicht erforderlich, da bei diesen der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll und dieser aus dem Rechtsgeschäft selbst dann berechtigt und verpflichtet wird, wenn die Gegenpartei den Vertreter für den Betriebsinhaber hält oder sonst irrige Vorstellungen über die Person des Betriebsinhabers hat (vgl. BGHZ 62, S. 216, 221 [BGH 18.03.1974 - II ZR 167/72]; 64,S. 11, 14 f.; Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl., § 5 III Fußnote 132 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Die Regeln über unternehmensbezogene Geschäfte führt hier jedoch zu keiner Haftung der Beklagten, da diese weder ein Unternehmen betrieben noch das ihres Ehemannes übernommen hat.
Zwar hat die Beklagte nach dem Haftantritt ihres Mannes im Sommer 1992 bei der für sie zuständigen Gemeinde ein Gewerbe mit dem Geschäftsbereich "Industrieservice von Elektronikartikel sowie Dienstleistungen" angemeldet. Diese Anmeldung allein genügt jedoch für die Annahme, die Beklagte habe ein entsprechendes Unternehmen betrieben, nicht. Hierfür wäre es vielmehr erforderlich gewesen, daß die Beklagte selbständig und auf Dauer ausgerichtet eine Tätigkeit am Markt entfaltet und ihre Leistungen angeboten hätte (vgl. Schmidt, a.a.O., § 4 I) - was nicht der Fall war. Unstreitig hat die Beklagte keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltet; mangels entsprechender Ausbildung und Kenntnisse war sie hierzu auch nicht in der Lage.
Dieser Beurteilung steht ihr eigenes Vorbringen im Schriftsatz vom 28.05.1996, die Beklagte sei "lediglich ein Jahr lang Inhaberin der Firma ... in ... gewesen" nicht entgegen; insbesondere handelt es sich hierbei um kein Geständnis i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO, da der Rechtsbegriff der Firmen- bzw. richtiger: Unternehmensinhaberschaft nicht mit Tatsachen, die allein Gegenstand eines Geständnisses sein könnten, belegt ist. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen ihres Sachvortrags gerade die tatsächlichen Umstände, die für eine Unternehmensinhaberschaft maßgeblich sind - eben das werbende Auftreten am Markt - in Abrede genommen. Gegenteiliges ist von der Klägerin weder behauptet noch unter Beweis gestellt.
Die Beklagte hat auch nicht ein bestehendes Unternehmen - das ihres Mannes - übernommen. Unstreitig sind der Beklagten weder die Aktiva und Passiva des ihrem Mann gehörenden Unternehmens übertragen worden noch sind ihr geschäftliche Kenntnisse, Bezugs- und Kundenanschriften etc. durch ihren Mann mitgeteilt oder überlassen worden.
Unabhängig hiervon hatte der Ehemann der Beklagten auch keine Befugnis, die Beklagte rechtsgeschäftlich zu vertreten. Eine Vollmacht ist ihm nicht erteilt worden; für die Annahme einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht sind keine Umstände dargetan. Aus dem Vorbringen der Parteien ist weder zu entnehmen, daß der Beklagten die von ihrem Ehemann auch während seiner Strafhaft weitergeführte Tätigkeit bekannt war noch hätte bekannt sein können.
b)
Für eine Haftung der Beklagten aus Vermögensübernahme, § 419 BGB, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Voraussetzungen einer Firmenfortführung nach § 25 HGB sind nicht gegeben.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO, die Beschwer ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.
Streitwertbeschluss:
Die Beschwerde wird auf DM 52.833,43 festgesetzt.