Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.01.1997, Az.: 2 U 38/96

Zahlung rückständiger Leasingraten ; Voraussetzungen eines Finanzierungs-Leasingvertrages; Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) auf einen Schuldbeitritt zu einem Leasingvertrag; Angabe des rückständigen Betrages und Hinweis auf Fälligstellung als Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Kündigung; Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung eines Darlehens mit einem Verbraucher

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.01.1997
Aktenzeichen
2 U 38/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 24025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:0129.2U38.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.01.1996 - AZ: 7 O 179/95

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 1144-1146 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 1996 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.197,34 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 20.04.1994 auf 2.966,13 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 15 % und die Klägerin 85 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 22 % und der Klägerin zu 78 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 3.197,34 DM, diejenige der Klägerin 11.673,11 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die Berufung hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.

2

Das Landgericht hat die Beklagten mit Recht als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin drei rückständige Leasingraten für die Monate Juli, August und September 1993 in Höhe von insgesamt 2.966,13 DM sowie kapitalisierte Verzugszinsen auf diesen Betrag für die Zeit bis zum 19.04.1994 in Höhe von 231,21 DM zu zahlen.

3

Der weiter zuerkannte Anspruch auf Ersatz des Schadens aus der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages vom 24.09.1993 steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten jedoch nicht zu.

4

Entgegen der erstmals im Schriftsatz vom 6. Dezember 1996 vertretenen Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem streitbefangenen Vertrag auch um einen Finanzierungs-Leasingvertrag und nicht um einen Mietvertrag. Der schriftliche Vertrag sieht nämlich unter Berücksichtigung der eigenen Geschäftsbedingungen der Klägerin bei gleichzeitigem Ausschluß des ordentlichen Kündigungsrechts die volle Amortisation der Aufwendungen der Klägerin vor (Ziff. 10.1, 13 der Leasingbedingungen). Leasingtypisch ist auch die Überwälzung der Sachgefahr und der Erhaltungspflichten auf die Leasingnehmer und die Verweisung auf abgetretene Gewährleistungsansprüche gegen Dritte (Ziffern 3.5, 8.1 und 9.2 der Leasingbedingungen).

5

1.

Die Beklagten sind zur Entrichtung der rückständigen Leasingraten für die Monate Juli bis einschließlich September 1994 gemäß § 535 Satz 2 BGB i.V. mit dem Leasingvertrag vom 11.06./07.07.1992 verpflichtet. Die vereinbarte Brutto-Leasingrate betrug unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuererhöhung auf 15 % im Jahre 1994 988,71 DM. Die Beklagten haben die Leasingraten für den vorbezeichneten Zeitraum unstreitig nicht entrichtet, obgleich das Leasingverhältnis nach dem Leasingvertrag in Verbindung mit Ziff. 10.1 der Bedingungen der Klägerin für das Leasing von Kraftfahrzeugen fest auf die Dauer von 42 Monaten abgeschlossen und unstreitig jedenfalls im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leasingrate für September 1993 noch nicht außerordentlich gekündigt war. Für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin den Inhalt des schriftlichen Vertrages so hinreichend transparent abgefaßt hat, daß insbesondere die Beklagte zu 2 damit rechnen mußte, daß die Klägerin für das Leasingfahrzeug am Ende der Leasingzeit die Zahlung einer etwaigen Differenz zwischen dem fest kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen Wert des Fahrzeugs beanspruchen konnte, §§ 3, 9 AGB-Gesetz. Ebenso kommt es für den Erfüllungsanspruch nicht darauf an, ob auf den Vertrag gegenüber einem oder beiden Beklagten das VerbrKrG Anwendung findet. Ein etwaiges Widerrufsrecht war jedenfalls gemäß §§ 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG spätestens ein Jahr nach dem Leasingantrag vom 11.06.1992 erloschen.

6

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung nicht gegen die in sich widerspruchsfreie und auch den Senat überzeugende Würdigung der Aussage des im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen ... zu der Behauptung der Beklagten, die Beklagten seien anläßlich eines Telefonats zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Zeugen ... im Juni 1993 aus dem Vertrag entlassen worden. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 70 d.A.) verwiesen werden.

7

Entgegen der Ansicht der Beklagten entfällt ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Leasingraten für die Monate Juli bis September 1993 auch nicht deshalb, weil die Beklagten unstreitig das Leasingfahrzeug am 26.06.1993 auf dem Gelände des Autohauses ... abgestellt und dort den Schlüssel abgegeben hatten. Zwar ist die Rückgabe an den Autohändler erfolgt, der als Lieferant den Leasingvertrag der Parteien vermittelt hatte. Indessen können die Beklagten der Klägerin nicht entgegenhalten, daß sie ihre Verpflichtung zur Gebrauchsüberlassung des Leasingfahrzeugs in diesem Zeitraum nicht erfüllt habe. Ebensowenig kann für den Fall der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes die Rückgabe des Fahrzeugs gemäß § 13 Abs. 3 VerbrKrG als Ausübung des Rücktrittsrechts durch die Klägerin angesehen werden.

8

Die Klägerin hat nämlich geltend gemacht, daß die Rückgabe des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1 nicht auf einer Aufforderung ihres Mitarbeiters ..., sondern aus freien Stücken erfolgt sei. Insbesondere habe die Klägerin auch den Inhaber des Autohauses ... den Zeugen Heinz ..., nicht beauftragt, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und für die Klägerin zu verwahren. Die Beklagten hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug wieder in Besitz zu nehmen und weiterzunutzen. Demgegenüber haben die Beklagten mit der Berufung zwar geltend gemacht, daß der Zeuge ... dem Telefonat vom 25.06.1993 gegenüber dem Beklagten zu 1 anläßlich der Verhandlungen über eine Aufhebung des Leasingvertrages verlangt habe, zunächst den Pkw zurückzugeben. Für diese Behauptung haben die Beklagten jedoch keinen Beweis angeboten. Der Zeuge ... ist auf Seite 5 der Berufungsbegründung ersichtlich lediglich für die von der Klägerin nicht bestrittene Behauptung als Zeuge benannt worden, daß der Beklagte zu 1 am 26.06.1993 das Fahrzeug auf dem Gelände des Autohauses ... abgestellt und dort die Schlüssel abgegeben habe. Die Beklagten machen dagegen nicht geltend, daß dieser Zeuge Kenntnis von dem Inhalt des Telefonats zwischen dem Zeugen ... und dem Beklagten zu 1 am 25.06.1993 besitze. Dementsprechend hatten die Beklagten auch bereits in der Klageerwiderung vom 25.08.1995 (Bl. 34 d.A.) für das behauptete Verlangen der Klägerin, den Pkw beim Autohaus ... abzustellen, lediglich den Zeugen ... als Zeugen benannt und sich auf das Zeugnis des Heinz ... allein für die tatsächliche Rückgabe des Fahrzeugs berufen. Ein von der Klägerin vorsorglich bestrittener Auftrag an den Zeugen ..., das Fahrzeug in Besitz zu nehmen und für die Klägerin zu verwahren, ist von dem Beklagten nicht behauptet worden. Der im ersten Rechtszug vernommene Zeuge ... hat zwar nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, von dem Beklagten zu 1 verlangt zu haben, zunächst das Fahrzeug dem Lieferanten zurückzugeben. Indessen hat dieser Zeuge die entsprechende Behauptung der Beklagten auch nicht bestätigt. Darüber hinaus spricht gerade das von den Beklagten mit der Berufungsbegründung vorgelegte Schreiben der Klägerin an den Beklagten zu 1 vom 20.07.1993 gegen die behauptete Aufforderung zur Rückgabe des Fahrzeugs vor einer Vereinbarung über die Aufhebung des Leasingverhältnisses. In diesem Schreiben hat die Klägerin nämlich nicht nur ihre Bereitschaft zur Aufhebung des Leasingvertrages von der Bedingung abhängig gemacht, daß ihre Restforderung in Höhe von 47.861,10 DM ausgeglichen werde. Sie hat darüber hinaus angekündigt, daß sie im Falle des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages dem Beklagten zu 1 die Adresse mitteilen werde, an die das Leasingobjekt zurückzugeben sei. Für eine derartige Mitteilung bestand indes gerade keine Veranlassung, wenn das Fahrzeug bereits am 26.06.1993 auf Veranlassung der Klägerin an die Lieferantin zurückgegeben worden wäre.

9

2.

Der Klägerin steht jedoch kein Schadenersatzanspruch eigener Art mit Rücksicht auf die fristlose Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges mit Schreiben vom 24.09.1993 zu.

10

Eine wirksame Kündigung des mit beiden Beklagten als Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingvertrages ist nämlich von der Klägerin nicht erklärt worden.

11

Dabei kann offen bleiben, ob die gegenüber beiden Leasingnehmern vorzunehmende Kündigungserklärung lediglich der Beklagten zu 1 oder auch dem Beklagten zu 2 zugegangen ist. Die Klägerin hat nämlich nicht dargelegt, daß vor dem Ausspruch der Kündigung jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten zu 2 die Voraussetzungen für die Gesamtfälligstellung des durch den Finanzierungs-Leasingvertrag gewährten Kredits gemäß § 12 Abs. 1 VerbrKrG vorgelegen haben.

12

Die vorbezeichnete Vorschrift des Verbraucherkreditgesetzes findet auch auf Finanzierungs-Leasingverträge Anwendung (Rückschluß aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Verbraucherkreditgesetz auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf den vorliegenden Leasingvertrag anzuwenden. Mit Abschluß des Leasingvertrages hat die Klägerin als Kreditgeber in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit beiden Beklagten einen Kredit gewährt. Die Beklagten sind gemäß §§ 1 Abs. 1 VerbrKrG als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, solange nicht die Klägerin darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Leasingvertrag seinem Inhalt nach für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit beider Beklagter bestimmt ist (vgl. Senat OLGR 1995, 253 m.w.N.). Die in dem Leasingvertrag vorgesehene geschäftliche Verwendung des Leasingfahrzeugs allein erfüllt die Voraussetzungen für die Darlegung des Ausnahmetatbestandes gemäß § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VerbrKrG in der Person der Beklagten zu 2 nicht. Zwar spricht einiges dafür, daß das Fahrzeug für die selbständige berufliche Tätigkeit des in dem Leasingvertrag als selbständiger Versicherungskaufmann bezeichneten Beklagten zu 1 bestimmt war. Der Klägerin ist auch zuzugeben, daß von einer privaten Nutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 2 nicht ausdrücklich die Rede ist. Indessen erfordert der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VerbrKrG, daß das mit dem streitbefangenen Vertrag geleaste Fahrzeug gerade für die von den Leasingnehmern bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt war. Dabei ist die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes für jeden einzelnen Vertragspartner des Kreditgebers festzustellen, weil als Verbraucher jede natürliche Person anzusehen ist, sofern nicht der Kredit nach dem Inhalt des Vertrages für ihre bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist. Anders als in den sogenannten Mischfällen einer teils privaten, teils beruflichen Nutzung des Leasingobjekts durch den einzigen Leasingnehmer genügt dabei nach dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes für die Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht, daß das Leasingfahrzeug überwiegend für die geschäftliche Verwendung durch einen der Leasingnehmer bestimmt ist.

13

Der Inhalt des Leasingvertrages der Parteien bietet entgegen der noch in der Berufungserwiderung vertretenen Ansicht der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß das Leasingfahrzeug auch in bezug auf die Beklagte zu 2 für die Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit bestimmt war. Zwar hat die Beklagte zu 2 in dem Leasingvertrag die Berufsbezeichnung "Kaufmann" angegeben. Sie hat aber zugleich anders als der Beklagte zu 1 auf dem Formular angekreuzt, daß sie nicht selbständig, sondern bei einer Bäckerei beschäftigt sei. Vor diesem Hintergrund kann aus den Angaben im schriftlichen Leasingvertrag nicht hinreichend auf eine beabsichtigte geschäftliche Verwendung des Leasingfahrzeugs gerade auch durch die Beklagte zu 2 geschlossen werden. Der Hinweis auf den Standort des Fahrzeugs in Hameln und den geschäftlichen Verwendungszweck steht einer solchen Beurteilung auch nicht entgegen, weil er sich auf eine entsprechende Verwendung des Fahrzeugs für die Versicherungsagentur des Beklagten zu 1 beziehen kann und jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, für welche eigene gewerbliche Tätigkeit die Beklagte zu 2 als Angestellte einer Bäckerei mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.900 DM das Fahrzeug verwenden sollte.

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Zudem ist dem Vertrag auch nicht zu entnehmen, daß der Beklagten zu 2 jede eigene Nutzung des Fahrzeugs untersagt war. Selbst wenn aber die alleinige Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1 unterstellt wird, ist in Anbetracht der von beiden Parteien gleichermaßen übernommenen Verpflichtungen aus dem Leasingverhältnis eine Qualifizierung des Beklagten zu 1 als Hauptleasingnehmer, dessen persönliche Verhältnisse allein das anzuwendende Kündigungsrecht bestimmen sollen, den vertraglichen Abreden nicht zu entnehmen. Die Klägerin muß vielmehr die rechtlichen Konsequenzen daraus tragen, daß sie mit dem von ihr gestellten Vertragsformular die Beklagte zu 2 als weitere Leasingnehmerin und nicht lediglich als Mithaftende in das Vertragsverhältnis einbezogen hat.

15

Eine andere Beurteilung ist auch mit Rücksicht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes in Fällen eines Schuldbeitritts zum Leasingvertrag nicht gerechtfertigt (vgl. zuletzt BGH WuM 96, 595). Der BGH hat das Verbraucherkreditgesetz auf einen Schuldbeitritt zu einem Leasingvertrag sogar dann für anwendbar erklärt, wenn es sich bei dem Beitretenden um den Geschäftsführer der Leasingnehmerin handelte, die den Leasinggegenstand zu gewerblichen Zwecken nutzen wollte. Erst recht muß das Verbraucherkreditgesetz Anwendung auf solche Personen finden, die als einzelne von mehreren Kreditnehmern die Voraussetzungen für die Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes erfüllen.

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Zwar finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes u.U. auch dann keine Anwendung, wenn der Leasingvertrag für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit bestimmt ist. Indessen gilt diese Ausnahme nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Nettokreditbetrag 100.000 DM nicht übersteigt.

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Trotz der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 hat die Klägerin auch auf den Hinweis in der Berichterstatterverfügung vom 20.11.1996 nicht dargetan, gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerbrKrG der Beklagten zu 2 vor der Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt zu haben, daß sie bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Mit Recht weisen die Beklagten darauf hin, daß es nicht genügt, daß die Klägerin im Zusammenhang mit den Verhandlungen über eine einverständliche Vertragsbeendigung im Juli 1993 eine Restschuld genannt hat. Das Gesetz verlangt nämlich aus Gründen des Verbraucherschutzes für eine ordnungsgemäße Kündigung, daß die Klägerin als Leasinggeberin den rückständigen Betrag der Beklagten zu 2 als Verbraucherin bei der Fristsetzung anzugeben hat. Nur auf diese Weise konnte die Beklagte zu 2 als Leasingnehmer die notwendige Kenntnis darüber erlangen, durch Zahlung welchen Betrages sie der Kündigung die Grundlage entziehen konnte (vgl. Senat OLGR 1995, 254). Findet das Verbraucherkreditgesetz, wie im vorliegenden Fall, nur auf einen einzelnen von mehreren Leasingnehmern Anwendung, ist eine gegenüber sämtlichen Leasingnehmern ausgesprochene Kündigung nur dann wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 VerbrKrG zuvor gegenüber demjenigen Leasingnehmer erfüllt worden sind, der als Verbraucher i.S.d. Verbraucherkreditgesetzes anzusehen ist.

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3.

Verzugszinsen auf die rückständigen Leasingraten schulden die Beklagten ab Fälligkeit der einzelnen Raten gemäß §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1, 284 BGB i.V.m. § 11 Abs. 1 VerbrKrG. Auf die von dem Landgericht ausgeurteilten kapitalisierten Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit bis zum 19.04.1994 schulden die Beklagten indes nicht nochmals Verzugszinsen als Nebenforderung (§ 289 Satz 1 BGB).

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4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer der Beklagten beträgt 3.197,34 DM, diejenige der Klägerin 11.673,11 DM.