Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 12.02.1997, Az.: 13 W 9/98

Voraussetzungen zum Erhalt von Prozesskostenhilfe kraft Amtes; Zahlung eines Vorschuß auf Prozesskosten durch den Landkreis

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
12.02.1997
Aktenzeichen
13 W 9/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 16575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1997:0212.13W9.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - AZ: 6 O 476/97

In dem Prozeßkostenhilfeverfahren
hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
unter Mitwirkung
der Richter ... und ...
am 12. Februar 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 26. November 1997 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn der Klägerin ist Prozeßkostenhilfe deshalb nicht zu bewilligen, weil die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO fehlen.

3

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und es den am Gegenstand wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Verfahrenskosten aufzubringen.

4

Zwar hat die Klägerin dargelegt, daß sie nicht in der Lage ist, die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits vollständig aus dem verwalteten Nachlaß zu zahlen. Jedoch fehlt es an dem weiteren Erfordernis der Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die Konkursgläubiger. Einziger Gläubiger des Nachlasses ist der Landkreis ..., Sozialamt. Grundlage des Anspruchs des Landkreises sind übergeleitete Unterhaltsansprüche der Mutter des verstorbenen W. gegen diesen. Damit gehört der Landkreis ... nicht zu den bevorrechtigten Gläubigern gemäß § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 KO. Seine Forderung gehört, wie die Klägerin selbst angibt, in die Rangklasse Nr. 6 der übrigen Forderungen.

5

Dem Landkreis ... ist es zuzumuten, Vorschüsse auf die Prozeßkosten zu zahlen, weil er als einziger Gläubiger bei einem erfolgreichen Prozeßausgang davon profitiert und neben den Mitteln des Nachlasses lediglich weitere Kosten von ca. 1.000 DM aufzubringen sind. Es besteht kein Anlaß, den Landkreis gleich Arbeitnehmern, der Bundesanstalt für Arbeit, den Sozialversicherungsträgern zu behandeln, allein weil er mit der Auszahlung der Sozialhilfe eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge erfüllt hat. Grund für die Privilegierung der Genannten ist, daß sie üblicherweise vor Konkurseröffnung Nachteile erlitten habe bzw. mit Leistungen in Vorlage getreten sind (vgl. OLG Celle, ZIP 1990, 600; BGH NJW 1994, 3170). Hingegen sind dem Landkreis ... durch den Konkurs im Vergleich zu den übrigen Gläubigern keine besonderen Nachteile erwachsen. Weiter kommt durch die bevorrechtigte Stellung von Arbeitnehmern usw. ausweislich § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 KO ein besonderes öffentliches Interesse an der Befriedigung ihrer Forderungen anders als bei denen des Landkreises ... aus abgeleitetem Recht zum Ausdruck (vgl. BGH, a.a.O.).

6

Schließlich besteht kein Anlaß, den Landkreis als Teil der öffentlichen Hand zu privilegieren, selbst wenn er für das Führen von Prozessen im Bereich der Sozialhilfe keinen Haushaltsansatz gebildet haben sollte (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, 20. Aufl., § 116 Rn. 10). Im übrigen steht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe entgegen, daß der Landkreis ... bei Vorliegen der gegebenenfalls von ihm zu schaffenden Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage gemäß § 2 Anfechtungsgesetz in der Lage wäre, den von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgrund der Absichtsanfechtung gemäß § 3 Nr. 1 Anfechtungsgesetz selbst gegen die Beklagte durchzusetzen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.