§ 6 AbwUntersV - Vergütung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle erhebt für ihre Leistungen bei Untersuchungen
- 1.nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von den Untersuchten,
- 2.nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 von den Auftraggebern
neben Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer.