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§ 6 AbwUntersV - Vergütung

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle erhebt für ihre Leistungen bei Untersuchungen

  1. 1.
    nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von den Untersuchten,
  2. 2.
    nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 von den Auftraggebern

neben Gebühren und Auslagen die Umsatzsteuer.