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§ 6 AbwUntersV - Vergütung für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1

Bibliographie

Titel
Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
Redaktionelle Abkürzung
AbwUntersV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200030500000

Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, für ihre Leistungen bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von den Untersuchten Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer zu erheben.