§ 6 AbwUntersV - Vergütung für Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Redaktionelle Abkürzung
- AbwUntersV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200030500000
Die staatlich anerkannte Untersuchungsstelle ist verpflichtet, für ihre Leistungen bei Untersuchungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 von den Untersuchten Gebühren und Auslagen einschließlich Umsatzsteuer zu erheben.