§ 39 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
Die Generalstaatsanwaltschaften sind im Disziplinarverfahren zu unterrichten,
sobald die Unterrichtung aus der Sicht der Aufsichtsbehörde zur Klärung erforderlich ist, ob die Verfehlungen in anwaltsgerichtlichen Verfahren oder im Disziplinarverfahren zu verfolgen sind (§ 118a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 110 Abs. 1 BNotO), § 36 Abs. 2 BRAO,
in Disziplinarverfahren, in denen Disziplinarklage erhoben wird, durch Übersendung einer Abschrift der Klageschrift, § 118a Abs. 2 Satz 2 BRAO,
wenn eine disziplinarische Ahndung notarieller Verfehlungen nicht möglich ist, z.B. weil das Notaramt erloschen oder eine Notarvertretung oder Notariatsverwaltung beendet ist, und die Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen hat, ob sie wegen der Verfehlungen ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleitet, § 36 Abs. 2 BRAO,
in sonstigen Fällen, in denen das Disziplinarverfahren Auswirkungen auf anwaltsgerichtliche Verfahren haben könnte (z.B. in den Fällen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO und der Entfernung aus dem Amt nach § 97 Abs. 5 BNotO, bei Verhängung eines anwaltlichen Berufs- oder Vertretungsverbotes nach § 54 Abs. 3 BNotO, im Falle einer Entscheidung über die Zuständigkeit des Disziplinargerichts nach § 110 Abs. 2 BNotO), § 36 Abs. 2 BRAO.