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§ 40 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Die Landgerichte unterrichten die Oberlandesgerichte und die Notarkammern von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Notarin oder einen Notar (§ 64a Abs. 2 BNotO). Sie berichten dem Oberlandesgericht, wenn das Disziplinarverfahren ein Jahr nach dessen Einleitung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) Die Landgerichte legen den Oberlandesgerichten Abschriften ihrer Einstellungs- und Disziplinarverfügungen vor. Dem Justizministerium sind vorzulegen:

  1. a)

    auf dem Dienstwege Abschriften der Disziplinarverfügungen der Landgerichte, in denen Geldbuße in Höhe von mindestens 5.000 Euro oder Verweis und Geldbuße verhängt worden sind,

  2. b)

    Abschriften aller Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Disziplinarverfahren (Einstellungsverfügungen, Disziplinarverfügungen unabhängig von der verhängten Maßnahme, Entscheidungen in Ausübung der Rechte aus § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 35 Abs. 2 und 3 BDG, Widerspruchsbescheide).

(3) Die Abschriften sind unmittelbar nach dem Erlass der Disziplinarentscheidung vorzulegen. Unmittelbar nach der Zustellung der Disziplinarentscheidung an die Notarin oder den Notar ist der Tag der Zustellung nachzuberichten. Beide Berichte sind als Fristsache deutlich zu kennzeichnen.

(4) Bei der Vorlage an das Justizministerium ist das Datum der Anwaltszulassung und der Notarbestellung mitzuteilen und eine Auflistung über die vorangegangenen Disziplinarmaßnahmen und Missbilligungen beizufügen, sofern sich diese Angaben nicht aus der Disziplinarentscheidung ergeben. Den Widerspruchsentscheidungen sind Ablichtungen der Disziplinarverfügungen beizufügen.

(5) Die Oberlandesgerichte prüfen, ob sie von den Rechten nach § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 35 Abs. 2 und 3 BDG Gebrauch machen wollen. Bei Weiterleitung der Vorlageberichte der Landgerichte an das Justizministerium berichten die Oberlandesgerichte über ihre Entschließung.

(6) Bei einer Anfechtungsklage gegen eine Disziplinarentscheidung unterrichtet die Behörde, gegen die die Klage erhoben wird, das Justizministerium auf dem Dienstweg über die Klage, jede die Instanz abschließende Entscheidung, die Einlegung eines Rechtsmittels und den Ausgang des Verfahrens.

(7) Ist dem Justizministerium gemäß Absatz 2 Satz 2 eine Disziplinarentscheidung vorgelegt worden und wird vor Abschluss des Disziplinarverfahrens gegen die Notarin oder den Notar ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet (§§ 50, 54 BNotO), berichten die Oberlandesgerichte dem Justizministerium über Einleitung und Fortgang des Amtsenthebungsverfahrens; sie berichten auch, wenn das Notaramt aus anderen Gründen erloschen ist.

(8) Den Notarkammern und den Rechtsanwaltskammern sind Abschriften der unanfechtbar gewordenen Disziplinarentscheidungen der Aufsichtsbehörden oder der das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts zu übersenden. Hat das Oberlandesgericht die Entscheidung erlassen, übersendet es auch dem Landgericht Abschriften der unanfechtbar gewordenen Entscheidung oder aller das Verfahren abschließenden Entscheidungen des Disziplinargerichts.

(9) Die Oberlandesgerichte berichten dem Justizministerium über Fälle von grundsätzlicher oder von außergewöhnlicher Bedeutung. Sie übersenden gerichtliche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in anonymisierter Form dem Justizministerium, den anderen Oberlandesgerichten, den Notarkammern und den Landgerichten ihres Bezirks.

(10) Die Oberlandesgerichte teilen dem Justizministerium bis zum 1. Februar d.J. für das Vorjahr mit:

  • die Zahl der Missbilligungen und der Disziplinarverfügungen des Oberlandesgerichts und der Landgerichte des Bezirks per 31.12. des Vorjahres, gegliedert nach Landgerichtsbezirken (Verfügungen der Oberlandesgerichte sind dem Landgericht zuzuordnen, das die Aufsicht über die betroffene Notarin oder Notar führt);

  • die Zahl der Beschwerden gegen Missbilligungen und diesbezüglichen Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie die Zahl der Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Disziplinarentscheidungen (dabei ist ggf. anzugeben, in wie viel Verfahren die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist noch läuft).