§ 41 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
(1) Für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare sind die Oberlandesgerichte zuständig.
(2) Das Oberlandesgericht übersendet dem Justizministerium, dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Abschriften
- a)
der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn die Erhebung einer Disziplinarklage in Betracht kommt,
- b)
der Klageschrift,
- c)
jeder die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
Das Oberlandesgericht teilt den in Satz 1 genannten Stellen ferner mit:
- a)
die Aussetzung und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 22 BDG),
- b)
die Einlegung eines Rechtsmittels,
- c)
die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.
(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a) das Disziplinarverfahren ohne Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, legt das Oberlandesgericht seine Disziplinarentscheidung dem Justizministerium nach § 40 Abs. 2 Satz 2 vor. Dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer wird die Disziplinarentscheidung abweichend von § 40 Abs. 7 bereits vor ihrer Unanfechtbarkeit übersandt. Die Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung oder die Einlegung eines Rechtsmittels werden diesen Stellen mitgeteilt.