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§ 41 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) Für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Notarinnen und Notare sind die Oberlandesgerichte zuständig.

(2) Das Oberlandesgericht übersendet dem Justizministerium, dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer Abschriften

  1. a)

    der Verfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, wenn die Erhebung einer Disziplinarklage in Betracht kommt,

  2. b)

    der Klageschrift,

  3. c)

    jeder die Instanz abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.

Das Oberlandesgericht teilt den in Satz 1 genannten Stellen ferner mit:

  1. a)

    die Aussetzung und die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 22 BDG),

  2. b)

    die Einlegung eines Rechtsmittels,

  3. c)

    die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Disziplinarklage.

(3) Wird in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Buchst. a) das Disziplinarverfahren ohne Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen, legt das Oberlandesgericht seine Disziplinarentscheidung dem Justizministerium nach § 40 Abs. 2 Satz 2 vor. Dem Landgericht, der Notarkammer und der Rechtsanwaltskammer wird die Disziplinarentscheidung abweichend von § 40 Abs. 7 bereits vor ihrer Unanfechtbarkeit übersandt. Die Unanfechtbarkeit der Disziplinarentscheidung oder die Einlegung eines Rechtsmittels werden diesen Stellen mitgeteilt.