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§ 39 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

(1) In Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare sind die Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Disziplinarordnung (Gem. RdErl. v. 12.10.1970, Nds. MBl. S. 1230, zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 2.10.1974, Nds. MBl. S. 1774) entsprechend anzuwenden, soweit dem nicht die Vorschriften dieser Allgemeinverfügung und die Besonderheiten des Disziplinarverfahrens gegen Notarinnen und Notare entgegenstehen.

(2) Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, den Verdacht eines Fehlverhaltens einer Notarin oder eines Notars zu begründen, sind Vorermittlungen einzuleiten [Legalitätsprinzip] (§ 26 Abs. 1 Satz 1 NDO i.V.m. § 96 Satz 1 BNotO). Bei Bagatellverfehlungen oder bei dem Verdacht eines Fehlverhaltens, zu dessen Ahndung voraussichtlich eine Missbilligung ausreichend wäre (§ 94 Abs. 1 BNotO), kann die Aufsichtsbehörde sich auf Verwaltungsermittlungen beschränken.

(3) Über Gründe, die den Abschluss der Vorermittlungen hinauszögern, ist der nächsthöheren Aufsichtsbehörde erstmals nach Ablauf eines Jahres zu berichten.

(4) Die Generalstaatsanwaltschaften sind im Disziplinarverfahren zu unterrichten,

  • sobald die Unterrichtung aus der Sicht der Aufsichtsbehörde zur Klärung erforderlich ist, ob die Verfehlungen in anwaltsgerichtlichen Verfahren oder im Disziplinarverfahren zu verfolgen sind (§ 118a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 110 Abs. 1 BNotO), § 36a Abs. 3 BRAO,

  • im förmlichen Disziplinarverfahren durch Übersendung einer Abschrift der Einleitungsverfügung, § 118a Abs. 2 Satz 2 BRAO,

  • wenn eine disziplinarische Ahndung notarieller Verfehlungen nicht möglich ist, z.B. weil das Notaramt erloschen oder eine Notarvertretung oder Notariatsverwaltung beendet ist, und die Generalstaatsanwaltschaft zu prüfen hat, ob sie wegen der Verfehlungen ein anwaltsgerichtliches Verfahren einleitet, § 36a Abs. 3 BNotO,

  • in sonstigen Fällen, in denen das Disziplinarverfahren Auswirkungen auf anwaltsgerichtliche Verfahren haben könnte (z.B. in den Fällen der vorläufigen Amtsenthebung nach § 54 Abs. 2 BNotO und der Entfernung aus dem Amt nach § 97 Abs. 5 BNotO, bei Verhängung eines anwaltlichen Berufs- oder Vertretungsverbotes nach § 54 Abs. 3 BNotO, im Falle einer Entscheidung über die Zuständigkeit des Disziplinargerichts nach § 110 Abs. 2 BNotO), § 36a Abs. 3 BNotO.